Gesetze / Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
AFBG§ 28 Aufbringung der Mittel
Stand: 25.08.2020
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- FG Niedersachsen, 20.09.2023 – 4 K 20/23Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/28#abs-1 (1) Die Ausgaben nach diesem Gesetz, einschließlich der Erstattung an die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 14 Absatz 2, werden vom Bund zu 78 vom Hundert und von den Ländern zu 22 vom Hundert getragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/28#abs-2 (2) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau führt 22 vom Hundert des von ihr nach § 18 für den Bund eingezogenen Darlehensbetrages an das Land ab, in dem der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin seinen oder ihren Wohnsitz hat.