Gesetze / Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz

AFBG

§ 28 Aufbringung der Mittel

Stand: 25.08.2020

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/28#abs-1 (1) Die Ausgaben nach diesem Gesetz, einschließlich der Erstattung an die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 14 Absatz 2, werden vom Bund zu 78 vom Hundert und von den Ländern zu 22 vom Hundert getragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/28#abs-2 (2) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau führt 22 vom Hundert des von ihr nach § 18 für den Bund eingezogenen Darlehensbetrages an das Land ab, in dem der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin seinen oder ihren Wohnsitz hat.

§ 27a § 29