Gesetze / Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
AFBG§ 27a Anwendung des Sozialgesetzbuches
Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, finden die §§ 1 bis 3, 11 bis 17, 30 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch Anwendung; wird eine Leistung auf das Konto des Teilnehmers bei einem Kreditinstitut überwiesen, gilt bei fehlender Deckung des Kontos § 850k Absatz 6 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Änderungsverlauf
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22.11.2020 Ausfertigung
§ 27a neu gefasst durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I 2466)
BGBl. 2020 I S. 2466
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.