# § 17 AFBG — Einkommens- und Vermögensanrechnung

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz  
Stand: 24.11.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Anrechnung des Einkommens und des Vermögens nach § 10 Absatz 2 gelten – mit Ausnahme des § 29 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen in § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes – in der jeweils anzuwendenden Fassung die Abschnitte IV und V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Amtes für Ausbildungsförderung die für dieses Gesetz zuständige Behörde tritt und dass in den Fällen des § 24 Absatz 2 und 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes über den Antrag ohne Vorbehalt der Rückforderung entschieden wird. § 11 Absatz 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2) Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauerhaft getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

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Zitiervorschlag: § 17 AFBG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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