Art 6
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 31
Nach Gewicht
- EuGH, 21.12.2023 – C-680/21Zitiert von 26
- EuGH, 21.12.2023 – C-333/21Europäisches Wettbewerbsrecht: Anforderungen an Genehmigungs- und Sanktionsregeln internationaler Sportverbände für neue Interklub-Fußballwettbewerbe KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2022 – 13 S 1555/20Zitiert von 3
- EuGH, 06.10.2020 – C-66/18Zitiert von 22
- OVG NRW, 12.02.2020 – 11 A 324/20.AZitiert von 4
- EuGH, 15.05.2014 – C-103/12
Zuletzt entschieden
- EuGH, 12.02.2026 – C-48/24Zitiert von 2
- EuGH, 25.09.2025 – C-733/25
- EuGH, 16.01.2025 – C-277/23Zitiert von 1
31 Entscheidungen zu Art 6 AEUV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 6 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Union ist für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig. Diese Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung können in folgenden Bereichen getroffen werden:
a) Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit,
b) Industrie,
c) Kultur,
d) Tourismus,
e) allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport,
f) Katastrophenschutz,
g) Verwaltungszusammenarbeit.