Art 6
Stand: 22.07.2026
Die Union ist für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig. Diese Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung können in folgenden Bereichen getroffen werden:
a) Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit,
b) Industrie,
c) Kultur,
d) Tourismus,
e) allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport,
f) Katastrophenschutz,
g) Verwaltungszusammenarbeit.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu Art 6 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 21.12.2023 – C-680/21Wettbewerbsrecht und Freizügigkeit im Profifußball: Auslegung von Art. 45 und Art. 101 AEUV im Hinblick auf Verbandsregeln über lokal ausgebildete Spieler Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- EuGH, 21.12.2023 – C-333/21Europäisches Wettbewerbsrecht: Anforderungen an Genehmigungs- und Sanktionsregeln internationaler Sportverbände für neue Interklub-Fußballwettbewerbe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 46
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2022 – 13 S 1555/20Zitiert von 3
- EuGH, 06.10.2020 – C-66/18Hochschulwesen: Verstoß Ungarns gegen das Unionsrecht durch Beschränkungen für ausländische Hochschuleinrichtungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- OVG NRW, 12.02.2020 – 11 A 324/20.AZitiert von 4
- EuGH, 15.05.2014 – C-103/12
Zuletzt entschieden
- EuGH, 12.02.2026 – C-48/24Zitiert von 2
- EuGH, 25.09.2025 – C-733/25
- EuGH, 16.01.2025 – C-277/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 6 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.