Art 166 (ex-Artikel 150 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- EuGH, 21.04.2026 – C-326/26Zitiert von 2
- BGH, 08.11.2012 – III ZR 151/12Amtshaftung: Drittgerichtetheit der Amtspflichten einer Veterinärbehörde im Zusammenhang mit BSE-Tests an Rindern zugunsten der Erwerber von Schlachtprodukten; Schaffung eines Vertrauenstatbestandes gegenüber dem Empfängerbetrieb durch Ergebnismitteilung im Zusammenhang mit der Freigabe der TierprodukteZitiert von 21
- BGH, 08.11.2012 – III ZR 293/11Amtshaftung: Drittgerichtetheit der Amtspflichten einer Veterinärbehörde im Zusammenhang mit BSE-Tests an Rindern zugunsten der Erwerber von Schlachtprodukten; Schaffung eines Vertrauenstatbestandes gegenüber dem Empfängerbetrieb durch Ergebnismitteilung im Zusammenhang mit der Freigabe der Tierprodukte
- EuGH, 12.02.2026 – C-48/24Zitiert von 2
- EuGH, 04.07.2024 – C-277/23
- EuGH, 27.04.2023 – C-655/21
Zuletzt entschieden
- EuGH, 07.09.2022 – C-391/20Niederlassungsfreiheit: Verpflichtung von Hochschulen zum Unterricht in der Amtssprache eines Mitgliedstaats KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- EuGH, 11.03.2021 – C-1/19
- EuGH, 05.03.2020 – C-66/18Zitiert von 2
10 Entscheidungen zu Art 166 AEUV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 166 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/166#abs-1 (1) Die Union führt eine Politik der beruflichen Bildung, welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung unterstützt und ergänzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/166#abs-2 (2) Die Tätigkeit der Union hat folgende Ziele:
— Erleichterung der Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse, insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung;
— Verbesserung der beruflichen Erstausbildung und Weiterbildung zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt;
— Erleichterung der Aufnahme einer beruflichen Bildung sowie Förderung der Mobilität der Ausbilder und der in beruflicher Bildung befindlichen Personen, insbesondere der Jugendlichen;
— Förderung der Zusammenarbeit in Fragen der beruflichen Bildung zwischen Unterrichtsanstalten und Unternehmen;
— Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustauschs über gemeinsame Probleme im Rahmen der Berufsbildungssysteme der Mitgliedstaaten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/166#abs-3 (3) Die Union und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für die berufliche Bildung zuständigen internationalen Organisationen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/166#abs-4 (4) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels beitragen, unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, und der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen.