Gesetze / AEUV

AEUV

Art 52 (ex-Artikel 46 EGV)

Stand: 22.07.2026

115 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/52#abs-1 (1) Dieses Kapitel und die aufgrund desselben getroffenen Maßnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine Sonderregelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/52#abs-2 (2) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Richtlinien für die Koordinierung der genannten Vorschriften.

Art 51 Art 53