Art 343 (ex-Artikel 291 EGV)
Stand: 22.07.2026
Die Union genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union. Dasselbe gilt für die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu Art 343 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuG, 05.07.2023 – T-272/21Zitiert von 4
- EuGH, 12.02.2026 – C-30/25Zitiert von 1
- EuGH, 17.12.2020 – C-316/19Zitiert von 9
- EuGH, 04.09.2025 – C-658/25
- EuGH, 30.04.2026 – C-359/26
- EuGH, 03.09.2020 – C-316/19
Zuletzt entschieden
- EuGH, 05.02.2026 – C-572/23Zitiert von 2
- BFH, 20.11.2024 – II R 38/21Zur Anwendung des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union auf die SchenkungsteuerZitiert von 1
- EuG, 05.07.2023 – T-115/20Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 343 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.