Art 270 (ex-Artikel 236 EGV)
Stand: 22.07.2026
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für alle Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten der Union und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union festgelegt sind.
Wird zitiert von 238 Entscheidungen zu Art 270 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 16.12.2021 – C-54/20
- EuGH, 18.09.2025 – C-710/25
- EuGH, 13.05.2026 – C-400/26
- EuGH, 05.05.2022 – C-54/20Zitiert von 6
- EuGH, 10.09.2015 – C-417/14Zitiert von 15
- EuG, 10.09.2025 – T-870/25
Zuletzt entschieden
- EuG, 01.07.2026 – T-429/26Öffentlicher Dienst der EU: Erfolglose Klagen auf Verlängerung befristeter Arbeitsverträge von Europol-Bediensteten auf Zeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- EuGH, 25.06.2026 – C-623/24Zitiert von 1
- EuGH, 18.06.2026 – C-507/26Öffentlicher Dienst: Anforderungen an Unparteilichkeit, Transparenz und Vertraulichkeit bei der Bearbeitung eines Antrags auf Beistand wegen Mobbings Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 270 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.