Gesetze / AEUV

AEUV

Art 232 (ex-Artikel 199 EGV)

Stand: 22.07.2026

4 Entscheidungen

Das Europäische Parlament gibt sich seine Geschäftsordnung; hierzu sind die Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich.

Die Verhandlungsniederschriften des Europäischen Parlaments werden nach Maßgabe der Verträge und seiner Geschäftsordnung veröffentlicht.

Art 231 Art 233