Gesetze / AEUV

AEUV

Art 237 (ex-Artikel 204 EGV)

Stand: 22.07.2026

3 Entscheidungen

Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluss oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der Kommission einberufen.

Art 236 Art 238