Art 297 (ex-Artikel 254 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 43
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 22.02.2022 – C-160/20Zitiert von 18
- EuGH, 26.09.2024 – C-790/21Zitiert von 11
- EuGH, 26.09.2024 – C-792/21Zitiert von 1
- EuGH, 26.09.2024 – C-794/21
- EuGH, 26.09.2024 – C-795/21Zitiert von 4
- EuGH, 15.12.2022 – C-772/21
Zuletzt entschieden
- EuGH, 11.12.2025 – C-602/22Zitiert von 1
- EuG, 15.10.2025 – T-959/25
- EuGH, 09.10.2025 – C-416/24Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 297 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/297#abs-1 (1) Gesetzgebungsakte, die gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden, werden vom Präsidenten des Europäischen Parlaments und vom Präsidenten des Rates unterzeichnet.
Gesetzgebungsakte, die gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden, werden vom Präsidenten des Organs unterzeichnet, das sie erlassen hat.
Die Gesetzgebungsakte werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/297#abs-2 (2) Rechtsakte ohne Gesetzescharakter, die als Verordnung, Richtlinie oder Beschluss, der an keinen bestimmten Adressaten gerichtet ist, erlassen wurden, werden vom Präsidenten des Organs unterzeichnet, das sie erlassen hat.
Verordnungen, Richtlinien, die an alle Mitgliedstaaten gerichtet sind, sowie Beschlüsse, die an keinen bestimmten Adressaten gerichtet sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die anderen Richtlinien sowie die Beschlüsse, die an einen bestimmten Adressaten gerichtet sind, werden denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekannt gegeben und durch diese Bekanntgabe wirksam.