Art 291
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/291#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/291#abs-2 (2) Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so werden mit diesen Rechtsakten der Kommission oder, in entsprechend begründeten Sonderfällen und in den in den Artikeln 24 und 26 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Fällen, dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/291#abs-3 (3) Für die Zwecke des Absatzes 2 legen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen im Voraus allgemeine Regeln und Grundsätze fest, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/291#abs-4 (4) In den Titel der Durchführungsrechtsakte wird der Wortteil "Durchführungs-" eingefügt.
Wird zitiert von 118 Entscheidungen zu Art 291 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 03.09.2015 – C-440/14
- EuGH, 01.03.2016 – C-440/14Restriktive Maßnahmen gegen Iran: Erfolgloses Rechtsmittel gegen die Aufnahme in die Liste von Einrichtungen, deren Gelder eingefroren werden Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- EuGH, 19.12.2013 – C-427/12Zitiert von 1
- EuG, 29.05.2024 – T-395/22Zitiert von 1
- EuGH, 18.03.2014 – C-427/12Biozidprodukte: Abgrenzung zwischen delegiertem Rechtsakt und Durchführungsrechtsakt bei der Festsetzung der an die Europäische Agentur für chemische Stoffe zu entrichtenden Gebühren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- EuGH, 10.07.2014 – C-65/13
Zuletzt entschieden
- EuGH, 11.12.2025 – C-602/22Zitiert von 1
- EuG, 12.11.2025 – T-535/23Zitiert von 1
- EuG, 12.11.2025 – T-534/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 291 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.