Gesetze / AEUV

AEUV

Art 291

Stand: 22.07.2026

94 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/291#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/291#abs-2 (2) Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so werden mit diesen Rechtsakten der Kommission oder, in entsprechend begründeten Sonderfällen und in den in den Artikeln 24 und 26 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Fällen, dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/291#abs-3 (3) Für die Zwecke des Absatzes 2 legen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen im Voraus allgemeine Regeln und Grundsätze fest, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/291#abs-4 (4) In den Titel der Durchführungsrechtsakte wird der Wortteil "Durchführungs-" eingefügt.

Art 290 Art 292