Art 289
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 45
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 06.09.2017 – C-643/15,C-647/15Asylpolitik: Umsiedlungsmechanismus für Personen mit Schutzbedarf; Anforderungen an vorläufige Maßnahmen gemäß Art. 78 Abs. 3 AEUV KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- EuGH, 26.07.2017 – C-643/15
- EuGH, 28.05.2013 – C-77/11
- BVerfG, 06.02.2024 – 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23Direktwahlakt 2018 – Zwei-Prozent-SperrklauselZitiert von 2
- EuGH, 06.07.2023 – C-212/21Zitiert von 2
- EuGH, 02.06.2016 – T-160/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- EuGH, 12.06.2025 – C-440/25
- EuG, 22.05.2025 – T-553/25
- BVerwG, 22.05.2025 – 3 C 12.23Anerkennung von Prüfern für Zusatzbescheinigungen zu Triebfahrzeugführerscheinen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 289 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/289#abs-1 (1) Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren besteht in der gemeinsamen Annahme einer Verordnung, einer Richtlinie oder eines Beschlusses durch das Europäische Parlament und den Rat auf Vorschlag der Kommission. Dieses Verfahren ist in Artikel 294 festgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/289#abs-2 (2) In bestimmten, in den Verträgen vorgesehenen Fällen erfolgt als besonderes Gesetzgebungsverfahren die Annahme einer Verordnung, einer Richtlinie oder eines Beschlusses durch das Europäische Parlament mit Beteiligung des Rates oder durch den Rat mit Beteiligung des Europäischen Parlaments.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/289#abs-3 (3) Rechtsakte, die gemäß einem Gesetzgebungsverfahren angenommen werden, sind Gesetzgebungsakte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/289#abs-4 (4) In bestimmten, in den Verträgen vorgesehenen Fällen können Gesetzgebungsakte auf Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten oder des Europäischen Parlaments, auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf Antrag des Gerichtshofs oder der Europäischen Investitionsbank erlassen werden.