Gesetze / AEUV

AEUV

Art 289

Stand: 22.07.2026

45 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/289#abs-1 (1) Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren besteht in der gemeinsamen Annahme einer Verordnung, einer Richtlinie oder eines Beschlusses durch das Europäische Parlament und den Rat auf Vorschlag der Kommission. Dieses Verfahren ist in Artikel 294 festgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/289#abs-2 (2) In bestimmten, in den Verträgen vorgesehenen Fällen erfolgt als besonderes Gesetzgebungsverfahren die Annahme einer Verordnung, einer Richtlinie oder eines Beschlusses durch das Europäische Parlament mit Beteiligung des Rates oder durch den Rat mit Beteiligung des Europäischen Parlaments.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/289#abs-3 (3) Rechtsakte, die gemäß einem Gesetzgebungsverfahren angenommen werden, sind Gesetzgebungsakte.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/289#abs-4 (4) In bestimmten, in den Verträgen vorgesehenen Fällen können Gesetzgebungsakte auf Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten oder des Europäischen Parlaments, auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf Antrag des Gerichtshofs oder der Europäischen Investitionsbank erlassen werden.

Art 288 Art 290