Art 289
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/289#abs-1 (1) Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren besteht in der gemeinsamen Annahme einer Verordnung, einer Richtlinie oder eines Beschlusses durch das Europäische Parlament und den Rat auf Vorschlag der Kommission. Dieses Verfahren ist in Artikel 294 festgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/289#abs-2 (2) In bestimmten, in den Verträgen vorgesehenen Fällen erfolgt als besonderes Gesetzgebungsverfahren die Annahme einer Verordnung, einer Richtlinie oder eines Beschlusses durch das Europäische Parlament mit Beteiligung des Rates oder durch den Rat mit Beteiligung des Europäischen Parlaments.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/289#abs-3 (3) Rechtsakte, die gemäß einem Gesetzgebungsverfahren angenommen werden, sind Gesetzgebungsakte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/289#abs-4 (4) In bestimmten, in den Verträgen vorgesehenen Fällen können Gesetzgebungsakte auf Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten oder des Europäischen Parlaments, auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf Antrag des Gerichtshofs oder der Europäischen Investitionsbank erlassen werden.
Wird zitiert von 58 Entscheidungen zu Art 289 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuG, 12.11.2025 – T-535/23Zitiert von 1
- EuG, 12.11.2025 – T-534/23Zitiert von 1
- EuGH, 06.09.2017 – C-643/15,C-647/15Asylpolitik: Umsiedlungsmechanismus für Personen mit Schutzbedarf; Anforderungen an vorläufige Maßnahmen gemäß Art. 78 Abs. 3 AEUV Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- EuGH, 26.07.2017 – C-643/15
- EuGH, 28.05.2013 – C-77/11
- BVerfG, 06.02.2024 – 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23Direktwahlakt 2018 – Zwei-Prozent-SperrklauselZitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 289 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.