Art 290
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/290#abs-1 (1) In Gesetzgebungsakten kann der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen.
In den betreffenden Gesetzgebungsakten werden Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung ausdrücklich festgelegt. Die wesentlichen Aspekte eines Bereichs sind dem Gesetzgebungsakt vorbehalten und eine Befugnisübertragung ist für sie deshalb ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/290#abs-2 (2) Die Bedingungen, unter denen die Übertragung erfolgt, werden in Gesetzgebungsakten ausdrücklich festgelegt, wobei folgende Möglichkeiten bestehen:
a) Das Europäische Parlament oder der Rat kann beschließen, die Übertragung zu widerrufen.
b) Der delegierte Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der im Gesetzgebungsakt festgelegten Frist keine Einwände erhebt.
Für die Zwecke der Buchstaben a und b beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder und der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/290#abs-3 (3) In den Titel der delegierten Rechtsakte wird das Wort "delegiert" eingefügt.
Wird zitiert von 69 Entscheidungen zu Art 290 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 01.10.2015 – C-286/14
- EuGH, 07.05.2015 – C-88/14
- EuGH, 19.12.2013 – C-427/12Zitiert von 1
- EuGH, 17.03.2016 – C-286/14Zitiert von 9
- EuGH, 16.07.2015 – C-88/14Zitiert von 4
- EuGH, 12.09.2013 – C-270/12
Zuletzt entschieden
- EuGH, 20.11.2025 – C-617/24Zitiert von 1
- EuGH, 10.07.2025 – C-287/24
- EuGH, 26.06.2025 – C-759/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 290 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.