Art 311 (ex-Artikel 269 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 06.12.2022 – 2 BvR 547/21, 2 BvR 798/21 · ERatG – NGEUZitiert von 4
- BVerfG, 15.04.2021 – 2 BvR 547/21 · ERatG – eAZitiert von 10
- BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08 · LissabonZitiert von 102
- EuGH, 16.02.2022 – C-157/21Zitiert von 10
- BVerfG, 30.07.2019 – 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht kompetenzwidrig - keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Mitwirkung von Bundesregierung und Deutschem Bundestag an der Errichtung der europäischen BankenunionZitiert von 19
- BVerfG, 31.10.2023 – 2 BvE 4/21 · Organstreit ERatG – NGEU
Zuletzt entschieden
- BFH, 11.12.2025 – V R 7/24(Vollverzinsung nach § 233a AO und Unionsrecht)Zitiert von 4
- BVerfG, 06.02.2024 – 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23Direktwahlakt 2018 – Zwei-Prozent-SperrklauselZitiert von 2
- BVerfG, 22.11.2022 – 2 BvF 1/22Eilantrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro auf den "Energie- und Klimafonds" erfolglos - Normenkontrollantrag zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet - allerdings deutliches Überwiegen der mit einer eA verbundenen Nachteile im Rahmen der FolgenabwägungZitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 311 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Union stattet sich mit den erforderlichen Mitteln aus, um ihre Ziele erreichen und ihre Politik durchführen zu können.
Der Haushalt wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert.
Der Rat erlässt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Beschluss, mit dem die Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Union festgelegt werden. Darin können neue Kategorien von Eigenmitteln eingeführt oder bestehende Kategorien abgeschafft werden. Dieser Beschluss tritt erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.
Der Rat legt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen Durchführungsmaßnahmen zu dem System der Eigenmittel der Union fest, sofern dies in dem nach Absatz 3 erlassenen Beschluss vorgesehen ist. Der Rat beschließt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.