Art 27 (ex-Artikel 15 EGV)
Stand: 22.07.2026
Bei der Formulierung ihrer Vorschläge zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 26 berücksichtigt die Kommission den Umfang der Anstrengungen, die einigen Volkswirtschaften mit unterschiedlichem Entwicklungsstand für die Errichtung des Binnenmarkts abverlangt werden, und kann geeignete Bestimmungen vorschlagen.
Erhalten diese Bestimmungen die Form von Ausnahmeregelungen, so müssen sie vorübergehender Art sein und dürfen das Funktionieren des Binnenmarkts so wenig wie möglich stören.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 27 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2010 – 6 A 10282/10Erfolglose Berufung gegen die Heranziehung zu Beitrag und Vorauszahlung einer Industrie- und Handelskammer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.