Art 26 (ex-Artikel 14 EGV)
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/26#abs-1 (1) Die Union erlässt die erforderlichen Maßnahmen, um nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge den Binnenmarkt zu verwirklichen beziehungsweise dessen Funktionieren zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/26#abs-2 (2) Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/26#abs-3 (3) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission die Leitlinien und Bedingungen fest, die erforderlich sind, um in allen betroffenen Sektoren einen ausgewogenen Fortschritt zu gewährleisten.
Wird zitiert von 117 Entscheidungen zu Art 26 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 04.10.2024 – C-541/20Straßenverkehrssektor: Rechtmäßigkeit der Regelungen des Mobilitätspakets I zu Lenk- und Ruhezeiten, Rückkehrpflichten, Kabotage und Entsendung von Kraftfahrern Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- EuGH, 14.11.2023 – C-541/20
- FG Baden-Württemberg, 21.12.2011 – 7 K 1935/10
- EuGH, 27.06.2013 – C-137/12Zitiert von 1
- FG Köln, 26.03.2026 – 6 K 2820/20Zitiert von 1
- EuGH, 22.02.2024 – C-491/21Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- EuGH, 17.09.2026 – C-770/26Freizügigkeit: Reichweite der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG bei Widerruf eines Aufenthaltsrechts wegen Betrugs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 31.07.2026 – 18 L 1489/26
- VG Köln, 24.07.2026 – 18 L 1226/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 26 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.