Art 26 (ex-Artikel 14 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 108
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 04.10.2024 – C-541/20Zitiert von 22
- EuGH, 14.11.2023 – C-541/20
- FG Baden-Württemberg, 21.12.2011 – 7 K 1935/10
- EuGH, 27.06.2013 – C-137/12Zitiert von 1
- FG Köln, 26.03.2026 – 6 K 2820/20
- EuGH, 22.02.2024 – C-491/21Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 31.07.2026 – 18 L 1489/26
- VG Köln, 24.07.2026 – 18 L 1226/26
- EuGH, 21.05.2026 – C-626/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 26 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/26#abs-1 (1) Die Union erlässt die erforderlichen Maßnahmen, um nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge den Binnenmarkt zu verwirklichen beziehungsweise dessen Funktionieren zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/26#abs-2 (2) Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/26#abs-3 (3) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission die Leitlinien und Bedingungen fest, die erforderlich sind, um in allen betroffenen Sektoren einen ausgewogenen Fortschritt zu gewährleisten.