Gesetze / AEUV

AEUV

Art 26 (ex-Artikel 14 EGV)

Stand: 22.07.2026

108 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/26#abs-1 (1) Die Union erlässt die erforderlichen Maßnahmen, um nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge den Binnenmarkt zu verwirklichen beziehungsweise dessen Funktionieren zu gewährleisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/26#abs-2 (2) Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/26#abs-3 (3) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission die Leitlinien und Bedingungen fest, die erforderlich sind, um in allen betroffenen Sektoren einen ausgewogenen Fortschritt zu gewährleisten.

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