Art 77 (ex-Artikel 62 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 29.06.2023 – C-61/22
- EuGH, 21.03.2024 – C-61/22Zitiert von 13
- EuGH, 27.02.2020 – C-754/18
- VG Potsdam, 24.05.2016 – VG 11 K 1938/15
- EuGH, 05.12.2023 – C-128/22Zitiert von 18
- EuGH, 06.10.2021 – C-368/20
Zuletzt entschieden
- EuGH, 18.12.2025 – C-136/24Zitiert von 3
- VG Wiesbaden, 18.12.2024 – 6 K 1563/21.WIZitiert von 3
- VGH Bayern, 09.07.2024 – 13a ZB 22.30800Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 77 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/77#abs-1 (1) Die Union entwickelt eine Politik, mit der
a) sichergestellt werden soll, dass Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden;
b) die Personenkontrolle und die wirksame Überwachung des Grenzübertritts an den Außengrenzen sichergestellt werden soll;
c) schrittweise ein integriertes Grenzschutzsystem an den Außengrenzen eingeführt werden soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/77#abs-2 (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen, die folgende Bereiche betreffen:
a) die gemeinsame Politik in Bezug auf Visa und andere kurzfristige Aufenthaltstitel;
b) die Kontrollen, denen Personen beim Überschreiten der Außengrenzen unterzogen werden;
c) die Voraussetzungen, unter denen sich Drittstaatsangehörige innerhalb der Union während eines kurzen Zeitraums frei bewegen können;
d) alle Maßnahmen, die für die schrittweise Einführung eines integrierten Grenzschutzsystems an den Außengrenzen erforderlich sind;
e) die Abschaffung der Kontrolle von Personen gleich welcher Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der Binnengrenzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/77#abs-3 (3) Erscheint zur Erleichterung der Ausübung des in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a genannten Rechts ein Tätigwerden der Union erforderlich, so kann der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren Bestimmungen betreffend Pässe, Personalausweise, Aufenthaltstitel oder diesen gleichgestellte Dokumente erlassen, sofern die Verträge hierfür anderweitig keine Befugnisse vorsehen. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/77#abs-4 (4) Dieser Artikel berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die geografische Festlegung ihrer Grenzen nach dem Völkerrecht.