Art 46 (ex-Artikel 40 EGV)
Stand: 22.07.2026
Das Europäische Parlament und der Rat treffen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses durch Richtlinien oder Verordnungen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 45 herzustellen, insbesondere
a) durch Sicherstellung einer engen Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Arbeitsverwaltungen;
b) durch die Beseitigung der Verwaltungsverfahren und -praktiken sowie der für den Zugang zu verfügbaren Arbeitsplätzen vorgeschriebenen Fristen, die sich aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vorher zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften ergeben und deren Beibehaltung die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer hindert;
c) durch die Beseitigung aller Fristen und sonstigen Beschränkungen, die in innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder vorher zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind und die den Arbeitnehmern der anderen Mitgliedstaaten für die freie Wahl des Arbeitsplatzes andere Bedingungen als den inländischen Arbeitnehmern auferlegen;
d) durch die Schaffung geeigneter Verfahren für die Zusammenführung und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu Bedingungen, die eine ernstliche Gefährdung der Lebenshaltung und des Beschäftigungsstands in einzelnen Gebieten und Industrien ausschließen.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu Art 46 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 13.11.2014 – C-512/13
- VG Münster, 07.11.2023 – 9 K 1044/22Zitiert von 11
- VG Münster, 07.11.2023 – 9 K 2936/22Zitiert von 4
- EuG, 07.09.2022 – T-713/20
- EuGH, 17.09.2020 – C-710/19
- VG Bremen, 05.03.2020 – 5 K 2875/18Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 03.03.2020 – 12 A 182/18
- OVG Niedersachsen, 12.07.2018 – 11 LC 400/17Glücksspielrecht: Erlaubnispflicht für den Weiterbetrieb einer Verbundspielhalle und Voraussetzungen der Härtefallbefreiung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- VG Cottbus, 02.10.2017 – 3 L 424/17Zitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 46 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.