Gesetze / AEUV

AEUV

Art 273 (ex-Artikel 239 EGV)

Stand: 22.07.2026

15 Entscheidungen

Der Gerichtshof ist für jede mit dem Gegenstand der Verträge in Zusammenhang stehende Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten zuständig, wenn diese bei ihm aufgrund eines Schiedsvertrags anhängig gemacht wird.

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