Art 1 Ziel
Stand: 02.10.2026
Ziel dieser Richtlinie ist eine bessere Durchsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik in bestimmten Bereichen durch die Festlegung gemeinsamer Mindeststandards, die ein hohes Schutzniveau für Personen sicherstellen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu Art 1 RL (EU) 2019/1937 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 06.03.2025 – C-152/23Zitiert von 1
- EuGH, 06.03.2025 – C-154/23
- EuGH, 25.04.2024 – C-147/23Zitiert von 10
- EuGH, 06.03.2025 – C-149/23
- EuGH, 06.03.2025 – C-150/23
- EuGH, 06.03.2025 – C-155/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.