Art 26 Umsetzung und Übergangszeitraum
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-1937/26#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 17. Dezember 2021 nachzukommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-1937/26#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 setzen die Mitgliedstaaten hinsichtlich juristischer Personen mit 50 bis 249 Arbeitnehmern bis zum 17. Dezember 2023 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um der Verpflichtung nach Artikel 8 Absatz 3, interne Meldekanäle einzurichten, nachzukommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2019-1937/26#abs-3 (3) Bei Erlass der Vorschriften gemäß den Absätzen 1 und 2 nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu Art 26 RL (EU) 2019/1937 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 06.03.2025 – C-149/23
- EuGH, 06.03.2025 – C-152/23Zitiert von 1
- EuGH, 06.03.2025 – C-154/23
- EuGH, 25.04.2024 – C-147/23Zitiert von 10
- EuGH, 06.03.2025 – C-150/23
- EuGH, 06.03.2025 – C-155/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.