Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 4b Prüfsachverständige
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/4b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Prüfsachverständige prüfen im Auftrag der Eisenbahnen, der Hersteller, der Sicherheitsbehörde oder der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder
Prüfsachverständige werden anerkannt, sofern sie die erforderliche Fachkompetenz besitzen, zuverlässig und vom Auftraggeber unabhängig sind. Ihre Tätigkeit wird überwacht. Das Nähere zu Anerkennung und Überwachung regelt eine Rechtsverordnung im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/4b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Prüfsachverständige nach Absatz 1 werden im Falle eines Auftrages der Sicherheitsbehörde oder der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder als deren Verwaltungshelfer tätig.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 4b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1730)
BGBl. 2021 I S. 1730
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16.03.2020 Ausfertigung
§ 4b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I 501)
BGBl. 2020 I S. 501
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20.03.2019 Ausfertigung
§ 4b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. I 347)
BGBl. 2019 I S. 347
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