Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 29 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/29#abs-1 (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Eisenbahn-Bundesamt
§ 64b Absatz 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung und § 49 Absatz 3 der Eisenbahn-Bau-und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/29#abs-2 (2) Neben den in den §§ 37 und 38 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bestimmten Verwaltungsbehörden ist für die Verfolgung und Ahndung der in § 28 Abs. 1 Nr. 2a bis 2e oder 6 Buchstabe c genannten Ordnungswidrigkeiten auch die Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die geschäftliche Niederlassung des Betriebes liegt, bei der der Betroffene tätig ist; § 39 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/29#abs-3 (3) Wird ein Verstoß von Bediensteten des Bundeseisenbahnvermögens oder von Arbeitnehmern von Eisenbahnen des Bundes begangen, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.