Gesetze / AAÜG-Erstattungsverordnung
AAÜGErstV§ 5 Vorschüsse
Auf die jährlichen Erstattungsbeträge nach den §§ 2 und 3 leistet der Bund jeweils am Auszahlungstag der Rentenleistung in das Inland monatliche Vorschüsse. Das Bundesversicherungsamt setzt die Vorschüsse fest.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 57 Abs. 15 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 5 aufgehoben und geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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