Gesetze / AAÜG-Erstattungsverordnung

AAÜGErstV

§ 5 Vorschüsse

Bund2 Fassungen

Auf die jährlichen Erstattungsbeträge nach den §§ 2 und 3 leistet der Bund jeweils am Auszahlungstag der Rentenleistung in das Inland monatliche Vorschüsse. Das Bundesversicherungsamt setzt die Vorschüsse fest.

←§ 4 →§ 6