Gesetze / AAÜG-Erstattungsverordnung
AAÜGErstV§ 5 Vorschüsse
Stand: 18.01.2020
Auf die jährlichen Erstattungsbeträge nach den §§ 2 und 3 leistet der Bund jeweils am Auszahlungstag der Rentenleistung in das Inland monatliche Vorschüsse. Das Bundesamt für Soziale Sicherung setzt die Vorschüsse fest.