nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 AAÜGErstV — Vorschüsse

AAÜG-Erstattungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 18.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Auf die jährlichen Erstattungsbeträge nach den §§ 2 und 3 leistet der Bund jeweils am Auszahlungstag der Rentenleistung in das Inland monatliche Vorschüsse. Das Bundesversicherungsamt setzt die Vorschüsse fest.