Gesetze / AAÜG-Erstattungsverordnung

AAÜGErstV

§ 6 Durchführung des Erstattungsverfahrens und der Abrechnung

Stand: 18.01.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CGErstV/6#abs-1 (1) Das Erstattungsverfahren wird für das Kalenderjahr durchgeführt. Dabei sind die Aufwendungen zu berücksichtigen, die rechnungsmäßig dem Kalenderjahr zuzuordnen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CGErstV/6#abs-2 (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt die Summe der vom Bund geleisteten monatlichen Vorschüsse den endgültigen Erstattungsbeträgen gegenüber und führt die Schlußabrechnung durch.

§ 5 § 7