Gesetze / Überstellungsausführungsgesetz
ÜAG§ 14
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAG/14#abs-1 (1) Geht eine Mitteilung nach Artikel 15 Buchstabe b des Übereinkommens ein oder steht sonst innerhalb der Frist des § 7 Abs. 1 Buchstabe c fest, daß die verurteilte Person vor Abschluß der Vollstreckung sich dem Vollzug der Sanktion entzogen hat, so wird die Vollstreckung der Sanktion fortgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CAG/14#abs-2 (2) Die aufgrund der Anordnung nach § 5 erlittene Haft sowie die im Vollstreckungsstaat erlittene Freiheitsentziehung ist auf die noch zu vollstreckende Restfreiheitsstrafe anzurechnen. § 450a Abs. 2 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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17.12.2006 Ausfertigung
§ 14 umnummeriert durch Artikels 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006
BGBl. 2006 I S. 3175
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17.12.2006 Ausfertigung
§ 14 umnummeriert durch Artikels 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006
BGBl. 2006 I S. 3175
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17.12.2006 Ausfertigung
§ 14 umnummeriert durch Artikels 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I 3175 iVm Bek)
BGBl. 2006 I S. 3175
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17.12.2006 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I 3175)
BGBl. I S. 3175
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