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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 3175

BGBl. 2006 I S. 3175 · 5.265 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 3175 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3175
                                       Gesetz
               zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes
         und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
                                             Vom 17. Dezember 2006

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                   Änderung des
         Überstellungsausführungsgesetzes
   Das Überstellungsausführungsgesetz vom 26. Sep-
tember 1991 (BGBl. I S. 1954, 1992 I S. 1232, 1994 I
S. 1425) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                        „Gesetz
                  zur Ausführung des
         Übereinkommens vom 21. März 1983
      über die Überstellung verurteilter Personen,
     des Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997

                 und des Schengener

            Durchführungsübereinkommens
      (Überstellungsausführungsgesetz – ÜAG)“.
2. Die §§ 1 und 2 werden durch folgende §§ 1 bis 3
   ersetzt:

                           „§ 1

     Dieses Gesetz gilt für Vollstreckungsersuchen
  nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über
  die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II
  S. 1007) (Übereinkommen), nach dem Zusatzproto-

  koll vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen

  über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl.

  2002 II S. 2866) (Zusatzprotokoll) und nach dem

  Schengener Durchführungsübereinkommen vom

  19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1010).

                            §2
     (1) Bei Vollstreckungsersuchen nach dem Über-
  einkommen, nach Artikel 2 des Zusatzprotokolls
  und nach den Artikeln 68 und 69 des Schengener
  Durchführungsübereinkommens ist § 71 Abs. 3 und 4
  des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in
  Strafsachen nicht anzuwenden.
     (2) Bei Vollstreckungsersuchen nach Artikel 3 des
  Zusatzprotokolls ist § 71 Abs. 4 des Gesetzes über
  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen anzu-
  wenden.

                            §3

    (1) Die Zustimmung nach Artikel 7 Abs. 1 des
  Übereinkommens ist nach Belehrung zu Protokoll ei-

  nes Richters zu erklären. Das Einverständnis kann
  nicht widerrufen werden.
    (2) Absatz 1 ist auf Vollstreckungsersuchen nach

  den Artikeln 2 und 3 des Zusatzprotokolls und nach
  den Artikeln 68 und 69 des Schengener Durchfüh-
  rungsübereinkommens nicht anzuwenden.“
3. Die bisherigen §§ 3 bis 15 werden die §§ 4 bis 16.

4. Im neuen § 7 Abs. 2 werden in Satz 1 die Angabe
   „§ 10“ durch die Angabe „§ 11“ und in Satz 2 die
   Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.

5. Im neuen § 9 werden in Absatz 2 Satz 2 die Angabe
   „§ 7“ durch die Angabe „§ 8“ und in Absatz 4 Satz 3
   die Angabe „§ 5“ durch die Angabe „§ 6“ ersetzt.

6. Im neuen § 12 Abs. 1 wird die Angabe „§ 4“ durch

   die Angabe „§ 5“ ersetzt.

7. Im neuen § 14 werden in Absatz 1 die Angabe „§ 6“
   durch die Angabe „§ 7“ und in Absatz 2 Satz 1 die
   Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.

                      Artikel 2

         Änderung des Gesetzes über die
     internationale Rechtshilfe in Strafsachen

   § 71 Abs. 4 des Gesetzes über die internationale

Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekannt-

machung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zu-

letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006

(BGBl. I S. 1721) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:
1. In Satz 2 wird das Wort „Landgericht“ durch das
   Wort „Oberlandesgericht“ ersetzt.
2. In Satz 4 werden vor der Angabe „§ 30 Abs. 2 Satz 2
   und 4, Abs. 3“ die Angabe „§ 13 Abs. 1 Satz 2,
   Abs. 2,“ eingefügt, nach der Angabe „§ 31 Abs. 1
   und 4,“ die Angabe „§ 33,“ angefügt, die Angabe
   „§ 50 Satz 2“ gestrichen und die Angabe „§§ 53,
   55 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 53“ ersetzt.

                      Artikel 3

         Einschränkung von Grundrechten

   Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2
Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe
dieses Gesetzes eingeschränkt.
BGBl. 2006, Seite 3176 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3176

                      Artikel 4                          Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Per-
                    Inkrafttreten                        sonen nach seinem Artikel 4 in Kraft tritt.
  (1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem      (2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, ist im
das Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zu dem         Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.



                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                              Berlin, den 17. Dezember 2006

                                         Der Bundespräsident
                                             Horst Köhler

                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l

                                    Die Bundesministerin der Justiz
                                           Brigitte Zypries

                                  Der Bundesminister des Auswärtigen
                                             Steinmeier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 3175. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes bb27b5bdb5bbfc90….