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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 3175
BGBl. 2006 I S. 3175 · 5.265 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes
und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 17. Dezember 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Überstellungsausführungsgesetzes
Das Überstellungsausführungsgesetz vom 26. Sep-
tember 1991 (BGBl. I S. 1954, 1992 I S. 1232, 1994 I
S. 1425) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz
zur Ausführung des
Übereinkommens vom 21. März 1983
über die Überstellung verurteilter Personen,
des Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997
und des Schengener
Durchführungsübereinkommens
(Überstellungsausführungsgesetz – ÜAG)“.
2. Die §§ 1 und 2 werden durch folgende §§ 1 bis 3
ersetzt:
„§ 1
Dieses Gesetz gilt für Vollstreckungsersuchen
nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über
die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II
S. 1007) (Übereinkommen), nach dem Zusatzproto-
koll vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen
über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl.
2002 II S. 2866) (Zusatzprotokoll) und nach dem
Schengener Durchführungsübereinkommen vom
19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1010).
§2
(1) Bei Vollstreckungsersuchen nach dem Über-
einkommen, nach Artikel 2 des Zusatzprotokolls
und nach den Artikeln 68 und 69 des Schengener
Durchführungsübereinkommens ist § 71 Abs. 3 und 4
des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen nicht anzuwenden.
(2) Bei Vollstreckungsersuchen nach Artikel 3 des
Zusatzprotokolls ist § 71 Abs. 4 des Gesetzes über
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen anzu-
wenden.
§3
(1) Die Zustimmung nach Artikel 7 Abs. 1 des
Übereinkommens ist nach Belehrung zu Protokoll ei-
nes Richters zu erklären. Das Einverständnis kann
nicht widerrufen werden.
(2) Absatz 1 ist auf Vollstreckungsersuchen nach
den Artikeln 2 und 3 des Zusatzprotokolls und nach
den Artikeln 68 und 69 des Schengener Durchfüh-
rungsübereinkommens nicht anzuwenden.“
3. Die bisherigen §§ 3 bis 15 werden die §§ 4 bis 16.
4. Im neuen § 7 Abs. 2 werden in Satz 1 die Angabe
„§ 10“ durch die Angabe „§ 11“ und in Satz 2 die
Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.
5. Im neuen § 9 werden in Absatz 2 Satz 2 die Angabe
„§ 7“ durch die Angabe „§ 8“ und in Absatz 4 Satz 3
die Angabe „§ 5“ durch die Angabe „§ 6“ ersetzt.
6. Im neuen § 12 Abs. 1 wird die Angabe „§ 4“ durch
die Angabe „§ 5“ ersetzt.
7. Im neuen § 14 werden in Absatz 1 die Angabe „§ 6“
durch die Angabe „§ 7“ und in Absatz 2 Satz 1 die
Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 71 Abs. 4 des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006
(BGBl. I S. 1721) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 2 wird das Wort „Landgericht“ durch das
Wort „Oberlandesgericht“ ersetzt.
2. In Satz 4 werden vor der Angabe „§ 30 Abs. 2 Satz 2
und 4, Abs. 3“ die Angabe „§ 13 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2,“ eingefügt, nach der Angabe „§ 31 Abs. 1
und 4,“ die Angabe „§ 33,“ angefügt, die Angabe
„§ 50 Satz 2“ gestrichen und die Angabe „§§ 53,
55 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 53“ ersetzt.
Artikel 3
Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2
Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe
dieses Gesetzes eingeschränkt.

Artikel 4 Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Per-
Inkrafttreten sonen nach seinem Artikel 4 in Kraft tritt.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem (2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, ist im
das Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zu dem Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Dezember 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 3175. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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