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§ 14 ÜAG

Überstellungsausführungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Geht eine Mitteilung nach Artikel 15 Buchstabe b des Übereinkommens ein oder steht sonst innerhalb der Frist des § 7 Abs. 1 Buchstabe c fest, daß die verurteilte Person vor Abschluß der Vollstreckung sich dem Vollzug der Sanktion entzogen hat, so wird die Vollstreckung der Sanktion fortgesetzt.

(2) Die aufgrund der Anordnung nach § 5 erlittene Haft sowie die im Vollstreckungsstaat erlittene Freiheitsentziehung ist auf die noch zu vollstreckende Restfreiheitsstrafe anzurechnen. § 450a Abs. 2 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.