Gesetze / Überstellungsausführungsgesetz
ÜAG§ 5
Stand: 10.06.2019
Wird die verurteilte Person vor Ablauf der Hälfte der nach der verhängten oder nach der im Vollstreckungsstaat umgewandelten Sanktion zu verbüßenden Strafzeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes angetroffen, ohne einen Entlassungsschein oder ein Dokument gleichen Inhalts vorweisen zu können oder ohne daß eine Mitteilung nach Artikel 15 Buchstabe a des Übereinkommens vorliegt, so kann das Gericht anordnen, daß sie festzuhalten ist.
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Änderungsverlauf
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17.12.2006 Ausfertigung
§ 5 umnummeriert durch Artikels 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006
BGBl. 2006 I S. 3175
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17.12.2006 Ausfertigung
§ 5 umnummeriert durch Artikels 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006
BGBl. 2006 I S. 3175
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17.12.2006 Ausfertigung
§ 5 umnummeriert durch Artikels 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I 3175 iVm Bek)
BGBl. 2006 I S. 3175
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17.12.2006 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I 3175)
BGBl. I S. 3175
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