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Artikel 1 · BT-Drs. 16/2452 · S. 6

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Im Gegensatz zu dem Übereinkommen über die Überstel-
lung verurteilter Personen vom 21. März 1983 verzichtet das
Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 in bestimmten Fäl-
len auf das Erfordernis der Zustimmung der verurteilten Per-
son zur Strafverbüßung im Heimatland.
Dem trägt – neben einer durch § 1 vorab vorgenommenen
Klarstellung des auch für das Zusatzprotokoll und das
Schengener Durchführungsübereinkommen geltenden An-
wendungsbereiches des Überstellungsausführungsgesetzes
(ÜAG, BGBl. 1991 I S. 1954) – die Neufassung von § 2 ÜAG
Rechnung, indem in Absatz 1 geregelt wird, dass auf Vollstre-
ckungsersuchen nach dem Übereinkommen von 1983 – wie
schon nach der bisherigen Fassung des § 1 ÜAG – § 71 Abs. 3
und 4 IRG keine Anwendung findet. Gleiches gilt für Flucht-
fälle nach Artikel 2 des Zusatzprotokolls und den Artikeln 68
und 69 des Schengener Durchführungsübereinkommens. § 2
Abs.2stelltdagegen–auseinemRückschlusszuAbsatz1fol-
gend letztlich deklaratorisch – klar, dass bei Vollstreckungs-
ersuchen nach Artikel 3 des Zusatzprotokolls die Notwendig-
keit einer gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung besteht.
Angesichts der erheblichen Tragweite, die der Entscheidung
über die Vollstreckung einer Sanktion im Ausland für den
Verurteilten zukommt, macht § 71 Abs. 4 Satz 1 IRG das Er-
suchen um Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sank-
tion davon abhängig, dass die Zulässigkeit der Vollstreckung
im Ausland von einem Gericht festgestellt worden ist. Das
ÜAG sieht in seinem bisherigen § 1 (künftig § 2 Abs. 1) je-
doch vor, dass § 71 Abs. 3 und 4 IRG für die vom Überein-
kommen erfassten Fälle keine Anwendung findet. Während
die Festlegung, dass Absatz 3 keine Anwendung findet, im
Hinblick auf den Inhalt des Übereinkommens und § 1 Abs. 3
IRG (Vorrang völker

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.951 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/2452, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 6.098–12.049 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.35) +D1D2D3 · Prüfwert aef810f09b60b10f….

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