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Artikel 1 · BT-Drs. 16/2452 · S. 6
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Im Gegensatz zu dem Übereinkommen über die Überstel- lung verurteilter Personen vom 21. März 1983 verzichtet das Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 in bestimmten Fäl- len auf das Erfordernis der Zustimmung der verurteilten Per- son zur Strafverbüßung im Heimatland. Dem trägt – neben einer durch § 1 vorab vorgenommenen Klarstellung des auch für das Zusatzprotokoll und das Schengener Durchführungsübereinkommen geltenden An- wendungsbereiches des Überstellungsausführungsgesetzes (ÜAG, BGBl. 1991 I S. 1954) – die Neufassung von § 2 ÜAG Rechnung, indem in Absatz 1 geregelt wird, dass auf Vollstre- ckungsersuchen nach dem Übereinkommen von 1983 – wie schon nach der bisherigen Fassung des § 1 ÜAG – § 71 Abs. 3 und 4 IRG keine Anwendung findet. Gleiches gilt für Flucht- fälle nach Artikel 2 des Zusatzprotokolls und den Artikeln 68 und 69 des Schengener Durchführungsübereinkommens. § 2 Abs.2stelltdagegen–auseinemRückschlusszuAbsatz1fol- gend letztlich deklaratorisch – klar, dass bei Vollstreckungs- ersuchen nach Artikel 3 des Zusatzprotokolls die Notwendig- keit einer gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung besteht. Angesichts der erheblichen Tragweite, die der Entscheidung über die Vollstreckung einer Sanktion im Ausland für den Verurteilten zukommt, macht § 71 Abs. 4 Satz 1 IRG das Er- suchen um Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sank- tion davon abhängig, dass die Zulässigkeit der Vollstreckung im Ausland von einem Gericht festgestellt worden ist. Das ÜAG sieht in seinem bisherigen § 1 (künftig § 2 Abs. 1) je- doch vor, dass § 71 Abs. 3 und 4 IRG für die vom Überein- kommen erfassten Fälle keine Anwendung findet. Während die Festlegung, dass Absatz 3 keine Anwendung findet, im Hinblick auf den Inhalt des Übereinkommens und § 1 Abs. 3 IRG (Vorrang völker
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.951 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/2452, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 6.098–12.049 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.35) +D1D2D3 · Prüfwert aef810f09b60b10f….
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