Gesetze / Ölschadengesetz

ÖlSG

§ 8 Bußgeldvorschrift

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96lSG/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 oder Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht eine dort genannte Bescheinigung an Bord gibt,
3.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht eine dort genannte Bescheinigung an Bord mitführt oder auf Verlangen vorweist,
4.
entgegen § 5 Abs. 2 erforderliche Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96lSG/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ferner handelt ordnungswidrig, wer eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96lSG/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 9