Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 15/2949 · S. 6
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Durch Änderung von § 1 Ölschadengesetz wird geregelt, dass sich die Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden nicht mehr nur nach dem Fondsübereinkommen von 1992, sondern auch nach dem Zusatzfondsübereinkommen von 2003 regelt. Zu Nummer 2 und 5 Die in „Deutsche Mark“ angegebenen Geldbeträge werden durch Euro-Beträge ersetzt. Zu Nummer 3 Die Fundstellenangabe wird aktualisiert. Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/2949 Zu Nummer 4 Buchstabe b, c und d Die durch § 5 Ölschadengesetz geregelte Mitteilungspflicht und das vorgesehene Verfahren werden erweitert. Die vor- geschriebenen Mitteilungen müssen auch gegenüber dem Direktor des Zusatzfondsübereinkommens von 2003 erfüllt werden. Die zuständige Behörde (das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, das die Befugnisse nach § 5 Abs. 6 Ölschadengesetz weiter übertragen kann und wird) erhält auch im Hinblick auf die Mitteilungen an den Direk- tor des Zusatzfondsübereinkommens die in § 5 vorgesehe- nen Befugnisse. Der Direktor des Zusatzfondsübereinkommens von 2003 wird auf der Grundlage der mitgeteilten Ölmengen im Be- darfsfall – bei einer großen Öltankerhavarie, die so erhebli- che Schäden verursacht, dass der Zusatzfonds von 2003 nach seinem Artikel 4 entschädigungspflichtig wird – die in Deutschland beitragspflichtigen Empfänger (Artikel 10 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003) zur Beitragszah- lung heranziehen. Die Bußgeldvorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 4 Ölschadengesetz greift unverändert ein, wenn die sich aus § 5 Abs. 2 Ölscha- dengesetz ergebende Mitteilungspflicht nicht erfüllt wird. Zu Nummer 5 Die in § 6 Ölschadengesetz geregelten gerichtlichen Zustän- digkeiten werden auf Streitigkeiten nach dem Zusatzfondsü- bereinkommen von 2003 erweitert. Zu Nummer 6 Die §§ 11
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.400 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 15/2949, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 10.377–14.777 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.42) +D1D2D3 · Prüfwert a29735dc8c18e556….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP