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Artikel 1 · BT-Drs. 15/2949 · S. 6

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Durch Änderung von § 1 Ölschadengesetz wird geregelt,
dass sich die Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
nicht mehr nur nach dem Fondsübereinkommen von 1992,
sondern auch nach dem Zusatzfondsübereinkommen von
2003 regelt.
Zu Nummer 2 und 5
Die in „Deutsche Mark“ angegebenen Geldbeträge werden
durch Euro-Beträge ersetzt.
Zu Nummer 3
Die Fundstellenangabe wird aktualisiert.
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/2949
Zu Nummer 4 Buchstabe b, c und d
Die durch § 5 Ölschadengesetz geregelte Mitteilungspflicht
und das vorgesehene Verfahren werden erweitert. Die vor-
geschriebenen Mitteilungen müssen auch gegenüber dem
Direktor des Zusatzfondsübereinkommens von 2003 erfüllt
werden. Die zuständige Behörde (das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit, das die Befugnisse nach § 5
Abs. 6 Ölschadengesetz weiter übertragen kann und wird)
erhält auch im Hinblick auf die Mitteilungen an den Direk-
tor des Zusatzfondsübereinkommens die in § 5 vorgesehe-
nen Befugnisse.
Der Direktor des Zusatzfondsübereinkommens von 2003
wird auf der Grundlage der mitgeteilten Ölmengen im Be-
darfsfall – bei einer großen Öltankerhavarie, die so erhebli-
che Schäden verursacht, dass der Zusatzfonds von 2003
nach seinem Artikel 4 entschädigungspflichtig wird – die in
Deutschland beitragspflichtigen Empfänger (Artikel 10 des
Zusatzfondsübereinkommens von 2003) zur Beitragszah-
lung heranziehen.
Die Bußgeldvorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 4 Ölschadengesetz
greift unverändert ein, wenn die sich aus § 5 Abs. 2 Ölscha-
dengesetz ergebende Mitteilungspflicht nicht erfüllt wird.
Zu Nummer 5
Die in § 6 Ölschadengesetz geregelten gerichtlichen Zustän-
digkeiten werden auf Streitigkeiten nach dem Zusatzfondsü-
bereinkommen von 2003 erweitert.
Zu Nummer 6
Die §§ 11

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.400 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 15/2949 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 15/2949, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 10.377–14.777 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.42) +D1D2D3 · Prüfwert a29735dc8c18e556….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP