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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 2320

BGBl. 2004 I S. 2320 · 5.203 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 2320 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2320
                                       Gesetz
                        zur Änderung von Vorschriften über

die
             Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden durch Seeschiffe
                                               Vom 15. September 2004

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

          Änderung des Ölschadengesetzes
  Das Ölschadengesetz vom 30. September 1988 (BGBl. I

  „(1) Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche
1. auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fonds-
   übereinkommens von 1992;

2. auf Entschädigung nach Artikel 4 des Zusatz-
   fondsübereinkommens von 2003;
3. auf die dem Fonds nach dem Fondsüberein-
S. 1770, 1995 I S. 2084), zuletzt geändert durch Artikel 44            kommen von 1992 zustehenden Beiträge;
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Die Haftung und Entschädigung für Ölver-
   schmutzungsschäden richten sich nach dem Haf-
   tungsübereinkommen von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1152),
   dem Fondsübereinkommen von 1992 (BGBl. 1994 II
   S. 1169) und dem Zusatzfondsübereinkommen von
   2003 (BGBl. 2004 II S. 1290) in ihrer jeweils für die
   Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung.“

2. In § 2 Abs. 4 Nr. 3 werden die Wörter „fünfzig Deut-
   sche Mark“ durch die Angabe „25 Euro“ und die Wör-
   ter „viertausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
   „2 000 Euro“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe „21. Januar 1987 (BGBl. I

   S. 541)“ durch die Angabe „26. Juli 2002 (BGBl. I
   S. 2876)“ ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „1992“ die
      Wörter „und dem Direktor des Zusatzfondsüber-
      einkommens von 2003 die in Artikel 13 des Zusatz-
      fondsübereinkommens von 2003“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Beiträgen
      an den Fonds“ die Wörter „und an den Zusatz-
      fonds von 2003“ eingefügt und die Wörter „an den
      Direktor des Fonds“ gestrichen.
   c) In Absatz 3 werden die Wörter „an den Direktor des
      Fonds“ gestrichen.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      4. auf die dem Fonds nach dem Zusatzfondsüber-
         einkommen von 2003 zustehenden Beiträge
      ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten
      gegeben, soweit sich nicht aus Artikel 7 Abs. 3
      Satz 1 des Fondsübereinkommens von 1992 oder
      aus Artikel 7 des Zusatzfondsübereinkommens
      von 2003 etwas anderes ergibt.“

   b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern
      „Fondsübereinkommens von 1992“ die Wörter
      „oder nach Artikel 4 des Zusatzfondsübereinkom-
      mens von 2003“ eingefügt.

6. In § 8 Abs. 2 werden das Wort „fünfzigtausend“ durch
   das Wort „fünfundzwanzigtausend“ und die Wörter
   „zehntausend Deutsche Mark“ durch die Wörter
   „fünftausend Euro“ ersetzt.

7. Die §§ 11,12, 13 und 14 werden aufgehoben.

                       Artikel 2

             Änderung des Gesetzes zu
    den Protokollen vom 27. November 1992 zur
  Änderung des Internationalen Übereinkommens
    von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für
 Ölverschmutzungsschäden und zur Änderung des
  Internationalen Übereinkommens von 1971 über
   die Errichtung eines Internationalen Fonds zur
   Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
  In Artikel 2 des Gesetzes zu den Protokollen vom
27. November 1992 zur Änderung des Internationalen
Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haf-
tung für Ölverschmutzungsschäden und zur Änderung
des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die

Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädi-
gung für Ölverschmutzungsschäden vom 25. Juli 1994
BGBl. 2004, Seite 2321 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2321
(BGBl. 1994 II S. 1150), das durch Artikel 16 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert

worden ist, werden die Wörter „den Bundesministerien
für Wirtschaft und Technologie und für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen“ durch die Wörter „den Bundesministe-
rien für Wirtschaft und Arbeit, für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit“ ersetzt.

                        Artikel 3

                      Inkrafttreten

  Artikel 1 dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem
das Zusatzfondsübereinkommen von 2003 für die Bun-
desrepublik Deutschland in Kraft tritt; dieser Tag ist im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Artikel 2 tritt am
Tag nach der Verkündung in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu

                                 Berlin, den 15. September
verkünden.

2004
                                             Der Bundespräsident
                                                 Horst Köhler
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder
                                     Die Bundesministerin der Justiz
                                            Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 2320. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6789e62d103a7afc….