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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 2320
BGBl. 2004 I S. 2320 · 5.203 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung von Vorschriften über
die
Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden durch Seeschiffe
Vom 15. September 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Ölschadengesetzes
Das Ölschadengesetz vom 30. September 1988 (BGBl. I
„(1) Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche
1. auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fonds-
übereinkommens von 1992;
2. auf Entschädigung nach Artikel 4 des Zusatz-
fondsübereinkommens von 2003;
3. auf die dem Fonds nach dem Fondsüberein-
S. 1770, 1995 I S. 2084), zuletzt geändert durch Artikel 44 kommen von 1992 zustehenden Beiträge;
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Haftung und Entschädigung für Ölver-
schmutzungsschäden richten sich nach dem Haf-
tungsübereinkommen von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1152),
dem Fondsübereinkommen von 1992 (BGBl. 1994 II
S. 1169) und dem Zusatzfondsübereinkommen von
2003 (BGBl. 2004 II S. 1290) in ihrer jeweils für die
Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung.“
2. In § 2 Abs. 4 Nr. 3 werden die Wörter „fünfzig Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „25 Euro“ und die Wör-
ter „viertausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
„2 000 Euro“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe „21. Januar 1987 (BGBl. I
S. 541)“ durch die Angabe „26. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2876)“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „1992“ die
Wörter „und dem Direktor des Zusatzfondsüber-
einkommens von 2003 die in Artikel 13 des Zusatz-
fondsübereinkommens von 2003“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Beiträgen
an den Fonds“ die Wörter „und an den Zusatz-
fonds von 2003“ eingefügt und die Wörter „an den
Direktor des Fonds“ gestrichen.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „an den Direktor des
Fonds“ gestrichen.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
4. auf die dem Fonds nach dem Zusatzfondsüber-
einkommen von 2003 zustehenden Beiträge
ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten
gegeben, soweit sich nicht aus Artikel 7 Abs. 3
Satz 1 des Fondsübereinkommens von 1992 oder
aus Artikel 7 des Zusatzfondsübereinkommens
von 2003 etwas anderes ergibt.“
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern
„Fondsübereinkommens von 1992“ die Wörter
„oder nach Artikel 4 des Zusatzfondsübereinkom-
mens von 2003“ eingefügt.
6. In § 8 Abs. 2 werden das Wort „fünfzigtausend“ durch
das Wort „fünfundzwanzigtausend“ und die Wörter
„zehntausend Deutsche Mark“ durch die Wörter
„fünftausend Euro“ ersetzt.
7. Die §§ 11,12, 13 und 14 werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zu
den Protokollen vom 27. November 1992 zur
Änderung des Internationalen Übereinkommens
von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für
Ölverschmutzungsschäden und zur Änderung des
Internationalen Übereinkommens von 1971 über
die Errichtung eines Internationalen Fonds zur
Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
In Artikel 2 des Gesetzes zu den Protokollen vom
27. November 1992 zur Änderung des Internationalen
Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haf-
tung für Ölverschmutzungsschäden und zur Änderung
des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die
Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädi-
gung für Ölverschmutzungsschäden vom 25. Juli 1994

(BGBl. 1994 II S. 1150), das durch Artikel 16 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, werden die Wörter „den Bundesministerien
für Wirtschaft und Technologie und für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen“ durch die Wörter „den Bundesministe-
rien für Wirtschaft und Arbeit, für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem
das Zusatzfondsübereinkommen von 2003 für die Bun-
desrepublik Deutschland in Kraft tritt; dieser Tag ist im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Artikel 2 tritt am
Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 15. September
verkünden.
2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 2320. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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