§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient der Durchführung der
Dieses Gesetz dient auch der zur Durchführung der vorgenannten Verordnungen erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 110 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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27.07.2021 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I 3176)
BGBl. 2021 I S. 3176
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07.09.2013 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. September 2013 (BGBl. I 3563)
BGBl. 2013 I S. 3563
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934)
BGBl. 2010 I S. 1934
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.