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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3176

BGBl. 2021 I S. 3176 · 28.923 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 3176 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3176
                                 Gesetz
  zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes und des Öko-Kennzeichengesetzes
                                                Vom 27. Juli 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                  Änderung des
               Öko-Landbaugesetzes
  Das Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 94
des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 1 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 1
                   Anwendungsbereich
       Dieses Gesetz dient der Durchführung der

   1. Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018
      über die ökologische/biologische Produktion
      und die Kennzeichnung von ökologischen/biolo-
      gischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung
      der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates
      (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom
      29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019,
      S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom
      6.10.2020, S. 65), die durch die Verordnung (EU)
      2020/1693 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 1)
      geändert worden ist, und
   2. Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 15. März 2017
      über amtliche Kontrollen und andere amtliche
      Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung
      des Lebens- und Futtermittelrechts und der
      Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz,
      Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel,
      zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr.
      999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009,
      (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU)
      Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031
      des Europäischen Parlaments und des Rates,
      der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG)
      Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richt-
      linien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG,
      2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates
      und zur Aufhebung der Verordnungen (EG)
      Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Euro-
      päischen Parlaments und des Rates, der Richt-
      linien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG,
      91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG

      des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG
      des Rates (Verordnung über amtliche Kontrol-
      len) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom

     24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44;
     L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom
     15.5.2019, S. 73), die zuletzt durch die Dele-
     gierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321
     vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist,
     hinsichtlich der ökologischen oder biologischen
     Produktion und der Kennzeichnung von ökolo-
     gischen oder biologischen Erzeugnissen.
  Dieses Gesetz dient auch der zur Durchführung der
  vorgenannten Verordnungen erlassenen Rechts-
  akte der Europäischen Union.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
     Ernährung ist zuständig für

     1. die Zulassung der Kontrollstellen nach Ar-
        tikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU)
        2017/625 in Verbindung mit Artikel 40 Ab-
        satz 1 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung
        (EU) 2018/848,
     2. den Entzug der Zulassung nach Artikel 33
        Satz 1 Buchstabe b und Satz 2 der Verord-
        nung (EU) 2017/625 oder die Aussetzung der
        Zulassung nach Artikel 40 Absatz 8 Satz 1
        der Verordnung (EU) 2018/848 nach Maß-
        gabe des § 4 Absatz 5,
     3. die Erteilung einer Codenummer an Kontroll-
        stellen nach Artikel 28 Absatz 2 der Verord-
        nung (EU) 2017/625,

     4. die Erteilung einer vorläufigen Zulassung für
        die Verwendung von Zutaten landwirtschaft-
        lichen Ursprungs nach Artikel 25 Absatz 1
        der Verordnung (EU) 2018/848 sowie
     5. die Durchführung des jährlichen Audits im
        Rahmen der Überwachung der Kontrollstel-
        len nach Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 der Ver-
        ordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Ar-
        tikel 33 Buchstabe a der Verordnung (EU)
        2017/625.“

  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:
        „(2a) Das Bundessortenamt ist zuständig für
     die Aufgaben nach Artikel 13 Absatz 2 der Ver-
     ordnung (EU) 2018/848.“

  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Die Landesregierungen werden ermäch-
     tigt, für die Übertragung der Aufgaben nach
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     § 3 Absatz 1 Satz 2 Rechtsverordnungen zu er-
     lassen.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Das Kontrollverfahren im Sinne von Ar-
     tikel 40 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbin-
     dung mit Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung
     (EU) 2017/625 sowie die Ausstellung des Zer-
     tifikates nach Artikel 35 Absatz 1 Satz 1 der
     Verordnung (EU) 2018/848 werden von Kontroll-
     stellen durchgeführt, die nach Artikel 40 in Ver-
     bindung mit Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung
     (EU) 2017/625 zugelassen sind, soweit die Auf-
     gabenwahrnehmung nicht den Erlass eines Ver-
     waltungsaktes erfordert. Allein die Aufgaben
     nach

     1. Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b der Verord-
        nung (EU) 2018/848,
     2. Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verord-
        nung (EU) 2018/848,

     3. Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/848 in
        Verbindung mit Artikel 138 der Verordnung

        (EU) 2017/625 sowie

     4. Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1 Satz 2 der
        Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit
        der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1794

     erfordern den Erlass eines Verwaltungsaktes
     und können von Kontrollstellen nur wahrgenom-
     men werden, soweit sie hierfür von der nach
     Landesrecht zuständigen Behörde beliehen
     worden sind.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Unternehmer, die Erzeugnisse im Sinne
     von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU)
     2018/848 als ökologische/biologische Erzeug-
     nisse, die nicht Futtermittel sind, unverpackt
     direkt an Endverbraucher verkaufen, sind von
     der Einhaltung der Pflichten nach Artikel 35 Ab-
     satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 freige-
     stellt, soweit sie die Erzeugnisse nicht selbst
     erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort
     als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern
     oder aus einem Drittland einführen und die Aus-
     übung solcher Tätigkeiten nicht als Unterauftrag
     an Dritte vergeben. Zusätzlich dürfen die Ver-
     käufe unverpackter ökologischer/biologischer
     Erzeugnisse eine Menge von bis zu 5 000 Kilo-
     gramm pro Jahr oder einen Jahresumsatz von
     20 000 Euro nicht überschreiten.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Eine Kontrollstelle ist auf Antrag zuzulas-
     sen, wenn

     1. sie die Anforderungen nach Artikel 29 Buch-
        stabe b der Verordnung (EU) 2017/625 in
        Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buch-
        stabe a der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt,

     2. sichergestellt ist, dass sie die Kontrollen nach
        Maßgabe von Artikel 9 der Verordnung (EU)
        2017/625 in Verbindung mit Artikel 38 Ab-

        satz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2018/848
        ordnungsgemäß durchführt,
     3. die für die Zulassung erhobenen Gebühren
        entrichtet worden sind und

     4. sie eine Niederlassung im Inland hat.“

  b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Die Tätigkeit einer Kontrollstelle wird im Sinne
     des Artikels 40 Absatz 1 Buchstabe b sowie Satz 2
     der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung
     mit Artikel 29 Buchstabe a sowie Artikel 33 der
     Verordnung (EU) 2017/625 von der zuständigen
     Behörde des Landes überwacht, in dem die
     Kontrollstelle ihre jeweilige Tätigkeit ausübt; die
     Entscheidung über Entzug und Aussetzung ihrer
     Zulassung und die Aufnahme oder Änderung
     von Auflagen zur Zulassung liegt bei der Bun-
     desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.“

5. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Artikels 28 Ab-
         satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007“

         durch die Wörter „Artikels 34 Absatz 1 der
         Verordnung (EU) Nr. 2018/848“ ersetzt.

     bb) Folgender Satz wird angefügt:

         „Die Kontrollstelle hat die zuständige Be-
         hörde unverzüglich über die Entscheidung,
         das Kontrollverhältnis mit einem Unterneh-
         mer zu beenden, zu unterrichten.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
         „Das Verzeichnis muss folgende Angaben
         enthalten:
         1. Name und Anschrift des Unternehmers
            oder der Unternehmergruppe,
         2. eine diesem Unternehmer oder der Un-
            ternehmergruppe durch die Kontrollstelle
            zugeordnete alphanumerische Identifika-
            tionsnummer,
         3. Name und Codenummer der Kontroll-
            stelle nach Artikel 28 Absatz 2 der Ver-
            ordnung (EU) 2017/625,

         4. Art der Tätigkeit des Unternehmers oder
            der Unternehmergruppe nach Artikel 34
            Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848.
         Darüber hinaus muss das Verzeichnis die
         Angaben, die in den Zertifikaten nach Ar-
         tikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU)
         2018/848 zu machen sind, enthalten und
         diese nach dem Muster in Anhang VI der

         Verordnung (EU) 2018/848 abbilden.“
     bb) In Satz 6 werden die Wörter „ein Unterneh-
         men“ durch die Wörter „einen Unternehmer“
         und das Wort „Bescheinigungen“ durch das
         Wort „Zertifikate“ ersetzt.

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Stellt eine Kontrollstelle bei ihrer Tätigkeit
         Verstöße der in Artikel 29 Absatz 1, Artikel 41
         Absatz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU)
         2018/848 genannten Art fest, oder entsteht
BGBl. 2021, Seite 3178 — Originalseite als Abbildung
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          dabei der Verdacht auf entsprechende Ver-
          stöße, so unterrichtet sie hiervon unver-
          züglich die für den Ort der Tätigkeit des be-
          troffenen Unternehmers nach Landesrecht
          zuständige Behörde.“

       bb) In Satz 3 werden die Wörter „Unregelmäßig-

           keiten oder“ gestrichen.

       cc) In Satz 4 werden nach den Wörtern „nach
           Landesrecht zuständige Behörde“ die Wör-
           ter „sowie die Bundesanstalt für Landwirt-
           schaft und Ernährung“ eingefügt.
       dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:

          „Enthalten die Auskünfte, Unterrichtungen
          und Mitteilungen nach den Sätzen 1 bis 4 per-
          sonenbezogene Daten, sind die zuständigen

          Stellen befugt, sich diese Daten gegenseitig
          zu übermitteln, soweit dies zur Durchfüh-
          rung der in § 1 genannten Rechtsakte und
          dieses Gesetzes erforderlich ist. Die zustän-
          digen Stellen sind befugt, die personenbe-
          zogenen Daten nach den Sätzen 1 und 2 bei
          der jeweils anderen Stelle zu erheben sowie
          zu speichern und zu verwenden, soweit dies
          zur Durchführung der in § 1 genannten
          Rechtsakte und dieses Gesetzes erforder-
          lich ist. Die Daten sind unverzüglich zu
          löschen, sobald diese Daten jeweils nicht
          mehr zur Durchführung der in § 1 genannten
          Rechtsakte und dieses Gesetzes erforder-
          lich sind.“

6. § 6 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 6
                   Gemeinschaftliche
               Verpflegungseinrichtungen
     (1) Das Bundesministerium für Ernährung und
  Landwirtschaft erlässt durch Rechtsverordnung
  mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen für
  die Produktion, die Kontrolle und die Kennzeich-
  nung von Erzeugnissen aus Arbeitsgängen sowie
  Arbeitsgängen in gemeinschaftlichen Verpfle-
  gungseinrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 der
  Verordnung (EU) 2018/848. Die Rechtsverordnung
  regelt insbesondere

  1. die Produktion von Erzeugnissen in gewerbsmä-

     ßig betriebenen gemeinschaftlichen Verpfle-
     gungseinrichtungen,

  2. die Kontrolle von gewerbsmäßig betriebenen

     gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen
     sowie Ausnahmen von der Kontrolle für gemein-
     schaftliche Verpflegungseinrichtungen in be-
     stimmten Einrichtungen wie Kindertagesstätten
     und Schulen,

  3. die Kennzeichnung von Zutaten mit Bezeich-
     nungen mit Bezug auf die ökologische/bio-
     logische Produktion gemäß Verordnung (EU)
     2018/848,
  4. die fakultative Auszeichnung des Gesamtanteils
     an Zutaten oder Erzeugnissen gemäß Verord-
     nung (EU) 2018/848, die innerhalb einer gemein-
     schaftlichen Verpflegungseinrichtung verwendet
     werden.

     (2) Solange die Rechtsverordnung gemäß § 6
  Absatz 1 dieses Gesetzes mit Regelungen für die
  Produktion, die Kontrolle und die Kennzeichnung
  von Erzeugnissen aus Arbeitsgängen sowie Ar-
  beitsgängen in gemeinschaftlichen Verpflegungs-
  einrichtungen noch nicht in Kraft getreten ist,

  gelten die Vorschriften für gemeinschaftliche Ver-

  pflegungseinrichtungen des § 6 des Öko-Landbau-
  gesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358),
  das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 94 des Gesetzes
  vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert wor-
  den ist, sowie des Öko-Kennzeichengesetzes in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar
  2009 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 404
  der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
  S. 1474) geändert worden ist, weiter.“

7. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 7

                         Einfuhr“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 23 Abs. 1
         und 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2
         der Verordnung (EG) Nr. 834/2007“ durch die
         Wörter „Artikel 30 Absatz 1 und 5 in Verbin-
         dung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung
         (EU) 2018/848“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Ver-
         ordnung (EG) Nr. 834/2007“ durch die An-
         gabe „Verordnung (EU) 2018/848“ ersetzt
         und werden die Wörter „der Europäischen
         Gemeinschaft oder“ gestrichen.
  c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
       „(3) Das Bundesministerium für Ernährung
     und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einver-
     nehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
     zen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
     des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung
     der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist,
     vorzuschreiben, dass
     1. die Dokumentenprüfung, die Nämlichkeits-
        kontrolle und die Warenuntersuchung in oder
        bei einer Grenzkontrollstelle oder anderen
        Stelle oder durch eine oder unter Mitwirkung

        einer Zolldienststelle erfolgt,

     2. die Anmeldung oder die Vorführung in oder
        bei einer Grenzkontrollstelle oder anderen

        Stelle vorzunehmen ist.“

8. In § 8 Absatz 1 werden die Wörter „Artikels 28
   Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007“ durch
   die Wörter „Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung
   (EU) 2017/625 und Artikel 34 der Verordnung (EU)
   2018/848“ und die Wörter „Artikel 23 Abs. 1 Satz 1
   und 2 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 der Ver-
   ordnung (EG) Nr. 834/2007“ durch die Wörter
   „Artikel 30 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2
   Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848“ ersetzt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die zu-
         ständigen Behörden“ die Wörter „und die
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           Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH“ ein-
           gefügt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Artikels 27
          Abs. 8 Satz 2 und 3 und Absatz 9 Buchstabe a
          bis d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007“

          durch die Wörter „Artikels 33 Buchstabe b

          der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung

          mit Artikel 40 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Ver-

          ordnung (EU) 2018/848“ ersetzt.

      cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

           „Enthalten die Auskünfte und Unterrichtun-
           gen nach den Sätzen 1 und 2 personenbe-
           zogene Daten, sind die zuständigen Stellen
           befugt, sich diese Daten gegenseitig zu
           übermitteln, soweit dies zur Durchführung
           der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses
           Gesetzes erforderlich ist. Die zuständigen
           Stellen sind befugt, die personenbezogenen
           Daten nach den Sätzen 1 und 2 bei der je-
           weils anderen Stelle zu erheben sowie zu
           speichern und zu verwenden, soweit dies
           zur Durchführung der in § 1 genannten
           Rechtsakte und dieses Gesetzes erforder-
           lich ist. Die Daten sind unverzüglich zu lö-
           schen, sobald diese Daten jeweils nicht
           mehr zur Durchführung der in § 1 genannten
           Rechtsakte und dieses Gesetzes erforder-
           lich sind.“

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Dem Bundesministerium für Ernährung
      und Landwirtschaft obliegt der Verkehr mit den
      zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
      der Europäischen Union, anderer Vertragsstaa-
      ten des Abkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommis-
      sion, insbesondere die Unterrichtung nach Ar-
      tikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848
      über festgestellte Verstöße oder Verdacht auf
      Verstöße.“
10. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Das Bundesministerium für Ernährung
      und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch
      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
      desrates, soweit dies zur Durchführung der in

      § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist,

      1.   nähere Bestimmungen über die Art und
           Weise der Durchführung von Meldungen
           zu erlassen, die Unternehmer oder Unter-
           nehmergruppen nach Artikel 34 Absatz 1
           Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 über
           ihre Tätigkeit machen müssen,
      2.   nähere Bestimmungen zur Veröffentlichung
           des Verzeichnisses nach Artikel 34 Absatz 6
           der Verordnung (EU) 2018/848 zu erlassen,

      2a. einen gemeinsamen Katalog an Maßnah-

          men gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Verord-

          nung (EU) 2018/848 zu erstellen,

      3.   die näheren Einzelheiten über die Voraus-
           setzungen sowie das Verfahren der Zulas-
           sung nach § 4 Absatz 1 bis 4 sowie die
           Voraussetzungen und das Verfahren des

           Entzugs der Zulassung nach § 4 Absatz 5
           Satz 2 und 3 zu regeln sowie
      4.   nähere Einzelheiten zu den Pflichten der
           Kontrollstellen nach § 5 Absatz 2 zu regeln.“

   b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Ver-

      ordnung (EG) Nr. 834/2007“ durch die Wörter

      „Verordnung (EU) 2018/848“ ersetzt und die

      Wörter „der Europäischen Gemeinschaft oder“

      gestrichen.

11. § 12 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 12
                     Strafvorschriften

      (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
   Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 6 Absatz 3
   ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.
      (2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verord-
   nung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments
   und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökolo-
   gische/biologische Produktion und die Kennzeich-
   nung von ökologischen/biologischen Erzeugnis-
   sen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG)
   Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018,
   S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom
   26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26;
   L 324 vom 6.10.2020, S. 65) verstößt, indem er

   1. entgegen Artikel 30 Absatz 2 Satz 1 einen dort
      genannten Begriff verwendet,
   2. entgegen Artikel 30 Absatz 2 Satz 2 eine dort
      genannte Bezeichnung oder dort genannte
      Praktiken in der Kennzeichnung oder Werbung
      verwendet oder

   3. entgegen Artikel 30 Absatz 4 in Verbindung mit
      a) Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
         1829/2003 des Europäischen Parlaments
         und des Rates vom 22. September 2003 über
         genetisch veränderte Lebensmittel und Fut-
         termittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1),
         die zuletzt durch die Verordnung (EU)

         2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1)
         geändert worden ist, oder Artikel 25 Absatz 2
         Satz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung
         (EG) Nr. 1829/2003 oder

      b) Artikel 4 Absatz 1, 2, 3 oder 6 Satz 1 der

         Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Euro-
         päischen Parlaments und des Rates vom
         22. September 2003 über die Rückverfolg-
         barkeit und Kennzeichnung von genetisch
         veränderten Organismen und über die Rück-
         verfolgbarkeit von aus genetisch veränderten
         Organismen hergestellten Lebensmitteln und
         Futtermitteln sowie zur Änderung der Richt-
         linie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003,
         S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
         2019/1234 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241)

         geändert worden ist, oder Artikel 5 Absatz 1

         der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003

       eine dort genannte Bezeichnung verwendet.

     (3) Ebenso wird bestraft, wer eine in Artikel 30
   Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 ge-
   nannte Bezeichnung in der Verkehrsbezeichnung
BGBl. 2021, Seite 3180 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3180
   eines Erzeugnisses nach Artikel 2 Absatz 1 Buch-
   stabe b der Verordnung (EU) 2018/848 verwendet,
   obwohl eine Anforderung des Artikels 30 Absatz 5
   Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848
   nicht erfüllt wird.“
12. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
   b) Nach dem neuen Absatz 2 wird folgender Ab-
      satz 3 eingefügt:
          „(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
       oder fahrlässig entgegen Artikel 32 Buchstabe a
       oder b der Verordnung (EU) 2017/625 des Euro-
       päischen Parlaments und des Rates vom
       15. März 2017 über amtliche Kontrollen und
       andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung
       der Anwendung des Lebens- und Futtermittel-
       rechts und der Vorschriften über Tiergesundheit
       und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflan-
       zenschutzmittel, zur Änderung der Verordnun-
       gen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG)
       Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr.
       1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429
       und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parla-
       ments und des Rates, der Verordnungen (EG)
       Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates

       sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG,
       2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG
       des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen
       (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004
       des Europäischen Parlaments und des Rates,
       der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG,
       90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG
       und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses
       92/438/EWG des Rates (Verordnung über amt-
       liche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017,
       S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom
       21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85;

       L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die zuletzt durch
       die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl.
       L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden
       ist, eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht
       vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.“

   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wird
      wie folgt gefasst:

         „(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die

       Verordnung (EU) 2018/848 verstößt, indem er

       vorsätzlich oder fahrlässig

       1. entgegen Artikel 27 Buchstabe d eine Infor-
          mation nicht, nicht richtig, nicht vollständig
          oder nicht rechtzeitig gibt,

       2. entgegen Artikel 30 Absatz 3 Satz 1 ein Er-

          zeugnis kennzeichnet oder bewirbt,

       3. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 1, auch in
          Verbindung mit Satz 2, eine Meldung nicht,
          nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
          rechtzeitig macht oder

       4. entgegen Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d
          Ziffer iii erster Gedankenstrich eine Unter-
          richtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
          nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
          nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Infor-

         mation nicht, nicht richtig, nicht vollständig
         oder nicht unverzüglich austauscht.“

   d) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:
         „(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
      oder fahrlässig eine in Artikel 30 Absatz 1 Satz 2
      der Verordnung (EU) 2018/848 genannte Be-
      zeichnung
      1. im Verzeichnis der Zutaten oder in der Ver-
         kehrsbezeichnung eines Erzeugnisses nach
         Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b der
         Verordnung (EU) 2018/848 verwendet, ob-
         wohl eine Anforderung des Artikels 30 Ab-
         satz 5 Buchstabe b oder c der Verordnung
         (EU) 2018/848 oder
      2. verwendet, obwohl eine Anforderung des Ar-
         tikels 32 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU)
         2018/848

      nicht erfüllt wird.“
   e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

13. In § 14 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1, 2
    oder 3“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 bis 5“
    ersetzt.

14. § 15 wird aufgehoben.

                        Artikel 2
                  Änderung des
             Öko-Kennzeichengesetzes

   Das Öko-Kennzeichengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78),
das zuletzt durch Artikel 404 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

     „1. ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Absatz 1
         der Verordnung (EU) 2018/848 des Euro-
         päischen Parlaments und des Rates vom
         30. Mai 2018 über die ökologische/biolo-
         gische Produktion und die Kennzeichnung
         von ökologischen/biologischen Erzeugnissen

         sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG)

         Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom

         14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37;
         L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom
         10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020,
         S. 65), die durch die Verordnung (EU)
         2020/1693 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 1)

         geändert worden ist, wenn die Voraussetzun-

         gen für die Verwendung von Bezeichnungen
         mit Bezug auf die ökologische/biologische
         Produktion nach Artikel 30 Absatz 2 Satz 1
         oder Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a, jeweils in
         Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung
         (EU) 2018/848 erfüllt sind,“.

  b) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikels 2
     Doppelbuchstabe aa der Verordnung (EG) Nr.
     834/2007“ durch die Wörter „Artikels 2 Absatz 3
     Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 3181 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3181
2. In § 2 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Verord-
   nung (EG) Nr. 834/2007“ durch die Angabe „Verord-
   nung (EU) 2018/848“ ersetzt.

                     Artikel 3
           Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft kann den Wortlaut des Öko-Landbaugesetzes

und des Öko-Kennzeichengesetzes in der vom Inkraft-
treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bun-
desgesetzblatt bekannt machen.

                      Artikel 4

                    Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt

                              Berlin, den 27. Juli 2021
zu verkünden.
                                   Für den Bundespräsidenten
                                  Der Präsident des Bundesrates
                                        Dr. R e i n e r
H a s e l o f f
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l
                                       Die Bundesministerin
                                 für Ernährung und Landwirtschaft
                                           Julia Klöckner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3176. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 29f43a1c5f96929f….