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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3176
BGBl. 2021 I S. 3176 · 28.923 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes und des Öko-Kennzeichengesetzes
Vom 27. Juli 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Öko-Landbaugesetzes
Das Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 94
des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient der Durchführung der
1. Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018
über die ökologische/biologische Produktion
und die Kennzeichnung von ökologischen/biolo-
gischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates
(ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom
29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019,
S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom
6.10.2020, S. 65), die durch die Verordnung (EU)
2020/1693 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 1)
geändert worden ist, und
2. Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2017
über amtliche Kontrollen und andere amtliche
Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung
des Lebens- und Futtermittelrechts und der
Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz,
Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel,
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr.
999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009,
(EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU)
Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031
des Europäischen Parlaments und des Rates,
der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG)
Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richt-
linien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG,
2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates
und zur Aufhebung der Verordnungen (EG)
Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates, der Richt-
linien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG,
91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG
des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG
des Rates (Verordnung über amtliche Kontrol-
len) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom
24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44;
L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom
15.5.2019, S. 73), die zuletzt durch die Dele-
gierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321
vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist,
hinsichtlich der ökologischen oder biologischen
Produktion und der Kennzeichnung von ökolo-
gischen oder biologischen Erzeugnissen.
Dieses Gesetz dient auch der zur Durchführung der
vorgenannten Verordnungen erlassenen Rechts-
akte der Europäischen Union.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung ist zuständig für
1. die Zulassung der Kontrollstellen nach Ar-
tikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2017/625 in Verbindung mit Artikel 40 Ab-
satz 1 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung
(EU) 2018/848,
2. den Entzug der Zulassung nach Artikel 33
Satz 1 Buchstabe b und Satz 2 der Verord-
nung (EU) 2017/625 oder die Aussetzung der
Zulassung nach Artikel 40 Absatz 8 Satz 1
der Verordnung (EU) 2018/848 nach Maß-
gabe des § 4 Absatz 5,
3. die Erteilung einer Codenummer an Kontroll-
stellen nach Artikel 28 Absatz 2 der Verord-
nung (EU) 2017/625,
4. die Erteilung einer vorläufigen Zulassung für
die Verwendung von Zutaten landwirtschaft-
lichen Ursprungs nach Artikel 25 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2018/848 sowie
5. die Durchführung des jährlichen Audits im
Rahmen der Überwachung der Kontrollstel-
len nach Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 der Ver-
ordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Ar-
tikel 33 Buchstabe a der Verordnung (EU)
2017/625.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Das Bundessortenamt ist zuständig für
die Aufgaben nach Artikel 13 Absatz 2 der Ver-
ordnung (EU) 2018/848.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Landesregierungen werden ermäch-
tigt, für die Übertragung der Aufgaben nach

§ 3 Absatz 1 Satz 2 Rechtsverordnungen zu er-
lassen.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Kontrollverfahren im Sinne von Ar-
tikel 40 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbin-
dung mit Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2017/625 sowie die Ausstellung des Zer-
tifikates nach Artikel 35 Absatz 1 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2018/848 werden von Kontroll-
stellen durchgeführt, die nach Artikel 40 in Ver-
bindung mit Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2017/625 zugelassen sind, soweit die Auf-
gabenwahrnehmung nicht den Erlass eines Ver-
waltungsaktes erfordert. Allein die Aufgaben
nach
1. Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b der Verord-
nung (EU) 2018/848,
2. Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verord-
nung (EU) 2018/848,
3. Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/848 in
Verbindung mit Artikel 138 der Verordnung
(EU) 2017/625 sowie
4. Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit
der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1794
erfordern den Erlass eines Verwaltungsaktes
und können von Kontrollstellen nur wahrgenom-
men werden, soweit sie hierfür von der nach
Landesrecht zuständigen Behörde beliehen
worden sind.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Unternehmer, die Erzeugnisse im Sinne
von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2018/848 als ökologische/biologische Erzeug-
nisse, die nicht Futtermittel sind, unverpackt
direkt an Endverbraucher verkaufen, sind von
der Einhaltung der Pflichten nach Artikel 35 Ab-
satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 freige-
stellt, soweit sie die Erzeugnisse nicht selbst
erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort
als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern
oder aus einem Drittland einführen und die Aus-
übung solcher Tätigkeiten nicht als Unterauftrag
an Dritte vergeben. Zusätzlich dürfen die Ver-
käufe unverpackter ökologischer/biologischer
Erzeugnisse eine Menge von bis zu 5 000 Kilo-
gramm pro Jahr oder einen Jahresumsatz von
20 000 Euro nicht überschreiten.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Eine Kontrollstelle ist auf Antrag zuzulas-
sen, wenn
1. sie die Anforderungen nach Artikel 29 Buch-
stabe b der Verordnung (EU) 2017/625 in
Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buch-
stabe a der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt,
2. sichergestellt ist, dass sie die Kontrollen nach
Maßgabe von Artikel 9 der Verordnung (EU)
2017/625 in Verbindung mit Artikel 38 Ab-
satz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2018/848
ordnungsgemäß durchführt,
3. die für die Zulassung erhobenen Gebühren
entrichtet worden sind und
4. sie eine Niederlassung im Inland hat.“
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Tätigkeit einer Kontrollstelle wird im Sinne
des Artikels 40 Absatz 1 Buchstabe b sowie Satz 2
der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung
mit Artikel 29 Buchstabe a sowie Artikel 33 der
Verordnung (EU) 2017/625 von der zuständigen
Behörde des Landes überwacht, in dem die
Kontrollstelle ihre jeweilige Tätigkeit ausübt; die
Entscheidung über Entzug und Aussetzung ihrer
Zulassung und die Aufnahme oder Änderung
von Auflagen zur Zulassung liegt bei der Bun-
desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Artikels 28 Ab-
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007“
durch die Wörter „Artikels 34 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 2018/848“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Kontrollstelle hat die zuständige Be-
hörde unverzüglich über die Entscheidung,
das Kontrollverhältnis mit einem Unterneh-
mer zu beenden, zu unterrichten.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„Das Verzeichnis muss folgende Angaben
enthalten:
1. Name und Anschrift des Unternehmers
oder der Unternehmergruppe,
2. eine diesem Unternehmer oder der Un-
ternehmergruppe durch die Kontrollstelle
zugeordnete alphanumerische Identifika-
tionsnummer,
3. Name und Codenummer der Kontroll-
stelle nach Artikel 28 Absatz 2 der Ver-
ordnung (EU) 2017/625,
4. Art der Tätigkeit des Unternehmers oder
der Unternehmergruppe nach Artikel 34
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848.
Darüber hinaus muss das Verzeichnis die
Angaben, die in den Zertifikaten nach Ar-
tikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2018/848 zu machen sind, enthalten und
diese nach dem Muster in Anhang VI der
Verordnung (EU) 2018/848 abbilden.“
bb) In Satz 6 werden die Wörter „ein Unterneh-
men“ durch die Wörter „einen Unternehmer“
und das Wort „Bescheinigungen“ durch das
Wort „Zertifikate“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Stellt eine Kontrollstelle bei ihrer Tätigkeit
Verstöße der in Artikel 29 Absatz 1, Artikel 41
Absatz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU)
2018/848 genannten Art fest, oder entsteht

dabei der Verdacht auf entsprechende Ver-
stöße, so unterrichtet sie hiervon unver-
züglich die für den Ort der Tätigkeit des be-
troffenen Unternehmers nach Landesrecht
zuständige Behörde.“
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Unregelmäßig-
keiten oder“ gestrichen.
cc) In Satz 4 werden nach den Wörtern „nach
Landesrecht zuständige Behörde“ die Wör-
ter „sowie die Bundesanstalt für Landwirt-
schaft und Ernährung“ eingefügt.
dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Enthalten die Auskünfte, Unterrichtungen
und Mitteilungen nach den Sätzen 1 bis 4 per-
sonenbezogene Daten, sind die zuständigen
Stellen befugt, sich diese Daten gegenseitig
zu übermitteln, soweit dies zur Durchfüh-
rung der in § 1 genannten Rechtsakte und
dieses Gesetzes erforderlich ist. Die zustän-
digen Stellen sind befugt, die personenbe-
zogenen Daten nach den Sätzen 1 und 2 bei
der jeweils anderen Stelle zu erheben sowie
zu speichern und zu verwenden, soweit dies
zur Durchführung der in § 1 genannten
Rechtsakte und dieses Gesetzes erforder-
lich ist. Die Daten sind unverzüglich zu
löschen, sobald diese Daten jeweils nicht
mehr zur Durchführung der in § 1 genannten
Rechtsakte und dieses Gesetzes erforder-
lich sind.“
6. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Gemeinschaftliche
Verpflegungseinrichtungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft erlässt durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen für
die Produktion, die Kontrolle und die Kennzeich-
nung von Erzeugnissen aus Arbeitsgängen sowie
Arbeitsgängen in gemeinschaftlichen Verpfle-
gungseinrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2018/848. Die Rechtsverordnung
regelt insbesondere
1. die Produktion von Erzeugnissen in gewerbsmä-
ßig betriebenen gemeinschaftlichen Verpfle-
gungseinrichtungen,
2. die Kontrolle von gewerbsmäßig betriebenen
gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen
sowie Ausnahmen von der Kontrolle für gemein-
schaftliche Verpflegungseinrichtungen in be-
stimmten Einrichtungen wie Kindertagesstätten
und Schulen,
3. die Kennzeichnung von Zutaten mit Bezeich-
nungen mit Bezug auf die ökologische/bio-
logische Produktion gemäß Verordnung (EU)
2018/848,
4. die fakultative Auszeichnung des Gesamtanteils
an Zutaten oder Erzeugnissen gemäß Verord-
nung (EU) 2018/848, die innerhalb einer gemein-
schaftlichen Verpflegungseinrichtung verwendet
werden.
(2) Solange die Rechtsverordnung gemäß § 6
Absatz 1 dieses Gesetzes mit Regelungen für die
Produktion, die Kontrolle und die Kennzeichnung
von Erzeugnissen aus Arbeitsgängen sowie Ar-
beitsgängen in gemeinschaftlichen Verpflegungs-
einrichtungen noch nicht in Kraft getreten ist,
gelten die Vorschriften für gemeinschaftliche Ver-
pflegungseinrichtungen des § 6 des Öko-Landbau-
gesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358),
das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 94 des Gesetzes
vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert wor-
den ist, sowie des Öko-Kennzeichengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar
2009 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 404
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, weiter.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Einfuhr“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 23 Abs. 1
und 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2
der Verordnung (EG) Nr. 834/2007“ durch die
Wörter „Artikel 30 Absatz 1 und 5 in Verbin-
dung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2018/848“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Ver-
ordnung (EG) Nr. 834/2007“ durch die An-
gabe „Verordnung (EU) 2018/848“ ersetzt
und werden die Wörter „der Europäischen
Gemeinschaft oder“ gestrichen.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Das Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
zen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung
der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist,
vorzuschreiben, dass
1. die Dokumentenprüfung, die Nämlichkeits-
kontrolle und die Warenuntersuchung in oder
bei einer Grenzkontrollstelle oder anderen
Stelle oder durch eine oder unter Mitwirkung
einer Zolldienststelle erfolgt,
2. die Anmeldung oder die Vorführung in oder
bei einer Grenzkontrollstelle oder anderen
Stelle vorzunehmen ist.“
8. In § 8 Absatz 1 werden die Wörter „Artikels 28
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007“ durch
die Wörter „Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2017/625 und Artikel 34 der Verordnung (EU)
2018/848“ und die Wörter „Artikel 23 Abs. 1 Satz 1
und 2 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 834/2007“ durch die Wörter
„Artikel 30 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848“ ersetzt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die zu-
ständigen Behörden“ die Wörter „und die

Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH“ ein-
gefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Artikels 27
Abs. 8 Satz 2 und 3 und Absatz 9 Buchstabe a
bis d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007“
durch die Wörter „Artikels 33 Buchstabe b
der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung
mit Artikel 40 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Ver-
ordnung (EU) 2018/848“ ersetzt.
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Enthalten die Auskünfte und Unterrichtun-
gen nach den Sätzen 1 und 2 personenbe-
zogene Daten, sind die zuständigen Stellen
befugt, sich diese Daten gegenseitig zu
übermitteln, soweit dies zur Durchführung
der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses
Gesetzes erforderlich ist. Die zuständigen
Stellen sind befugt, die personenbezogenen
Daten nach den Sätzen 1 und 2 bei der je-
weils anderen Stelle zu erheben sowie zu
speichern und zu verwenden, soweit dies
zur Durchführung der in § 1 genannten
Rechtsakte und dieses Gesetzes erforder-
lich ist. Die Daten sind unverzüglich zu lö-
schen, sobald diese Daten jeweils nicht
mehr zur Durchführung der in § 1 genannten
Rechtsakte und dieses Gesetzes erforder-
lich sind.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dem Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft obliegt der Verkehr mit den
zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, anderer Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommis-
sion, insbesondere die Unterrichtung nach Ar-
tikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848
über festgestellte Verstöße oder Verdacht auf
Verstöße.“
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates, soweit dies zur Durchführung der in
§ 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist,
1. nähere Bestimmungen über die Art und
Weise der Durchführung von Meldungen
zu erlassen, die Unternehmer oder Unter-
nehmergruppen nach Artikel 34 Absatz 1
Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 über
ihre Tätigkeit machen müssen,
2. nähere Bestimmungen zur Veröffentlichung
des Verzeichnisses nach Artikel 34 Absatz 6
der Verordnung (EU) 2018/848 zu erlassen,
2a. einen gemeinsamen Katalog an Maßnah-
men gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Verord-
nung (EU) 2018/848 zu erstellen,
3. die näheren Einzelheiten über die Voraus-
setzungen sowie das Verfahren der Zulas-
sung nach § 4 Absatz 1 bis 4 sowie die
Voraussetzungen und das Verfahren des
Entzugs der Zulassung nach § 4 Absatz 5
Satz 2 und 3 zu regeln sowie
4. nähere Einzelheiten zu den Pflichten der
Kontrollstellen nach § 5 Absatz 2 zu regeln.“
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Ver-
ordnung (EG) Nr. 834/2007“ durch die Wörter
„Verordnung (EU) 2018/848“ ersetzt und die
Wörter „der Europäischen Gemeinschaft oder“
gestrichen.
11. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 6 Absatz 3
ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verord-
nung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökolo-
gische/biologische Produktion und die Kennzeich-
nung von ökologischen/biologischen Erzeugnis-
sen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018,
S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom
26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26;
L 324 vom 6.10.2020, S. 65) verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 30 Absatz 2 Satz 1 einen dort
genannten Begriff verwendet,
2. entgegen Artikel 30 Absatz 2 Satz 2 eine dort
genannte Bezeichnung oder dort genannte
Praktiken in der Kennzeichnung oder Werbung
verwendet oder
3. entgegen Artikel 30 Absatz 4 in Verbindung mit
a) Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
1829/2003 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. September 2003 über
genetisch veränderte Lebensmittel und Fut-
termittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1)
geändert worden ist, oder Artikel 25 Absatz 2
Satz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung
(EG) Nr. 1829/2003 oder
b) Artikel 4 Absatz 1, 2, 3 oder 6 Satz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
22. September 2003 über die Rückverfolg-
barkeit und Kennzeichnung von genetisch
veränderten Organismen und über die Rück-
verfolgbarkeit von aus genetisch veränderten
Organismen hergestellten Lebensmitteln und
Futtermitteln sowie zur Änderung der Richt-
linie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003,
S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2019/1234 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241)
geändert worden ist, oder Artikel 5 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003
eine dort genannte Bezeichnung verwendet.
(3) Ebenso wird bestraft, wer eine in Artikel 30
Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 ge-
nannte Bezeichnung in der Verkehrsbezeichnung

eines Erzeugnisses nach Artikel 2 Absatz 1 Buch-
stabe b der Verordnung (EU) 2018/848 verwendet,
obwohl eine Anforderung des Artikels 30 Absatz 5
Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848
nicht erfüllt wird.“
12. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
b) Nach dem neuen Absatz 2 wird folgender Ab-
satz 3 eingefügt:
„(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen Artikel 32 Buchstabe a
oder b der Verordnung (EU) 2017/625 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2017 über amtliche Kontrollen und
andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung
der Anwendung des Lebens- und Futtermittel-
rechts und der Vorschriften über Tiergesundheit
und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflan-
zenschutzmittel, zur Änderung der Verordnun-
gen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG)
Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr.
1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429
und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parla-
ments und des Rates, der Verordnungen (EG)
Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates
sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG,
2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG
des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen
(EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates,
der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG,
90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG
und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses
92/438/EWG des Rates (Verordnung über amt-
liche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017,
S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom
21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85;
L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die zuletzt durch
die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl.
L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden
ist, eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wird
wie folgt gefasst:
„(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) 2018/848 verstößt, indem er
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 27 Buchstabe d eine Infor-
mation nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig gibt,
2. entgegen Artikel 30 Absatz 3 Satz 1 ein Er-
zeugnis kennzeichnet oder bewirbt,
3. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2, eine Meldung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht oder
4. entgegen Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d
Ziffer iii erster Gedankenstrich eine Unter-
richtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Infor-
mation nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht unverzüglich austauscht.“
d) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:
„(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig eine in Artikel 30 Absatz 1 Satz 2
der Verordnung (EU) 2018/848 genannte Be-
zeichnung
1. im Verzeichnis der Zutaten oder in der Ver-
kehrsbezeichnung eines Erzeugnisses nach
Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2018/848 verwendet, ob-
wohl eine Anforderung des Artikels 30 Ab-
satz 5 Buchstabe b oder c der Verordnung
(EU) 2018/848 oder
2. verwendet, obwohl eine Anforderung des Ar-
tikels 32 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU)
2018/848
nicht erfüllt wird.“
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
13. In § 14 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1, 2
oder 3“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 bis 5“
ersetzt.
14. § 15 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des
Öko-Kennzeichengesetzes
Das Öko-Kennzeichengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78),
das zuletzt durch Artikel 404 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2018/848 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
30. Mai 2018 über die ökologische/biolo-
gische Produktion und die Kennzeichnung
von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom
14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37;
L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom
10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020,
S. 65), die durch die Verordnung (EU)
2020/1693 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 1)
geändert worden ist, wenn die Voraussetzun-
gen für die Verwendung von Bezeichnungen
mit Bezug auf die ökologische/biologische
Produktion nach Artikel 30 Absatz 2 Satz 1
oder Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a, jeweils in
Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung
(EU) 2018/848 erfüllt sind,“.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikels 2
Doppelbuchstabe aa der Verordnung (EG) Nr.
834/2007“ durch die Wörter „Artikels 2 Absatz 3
Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848“ ersetzt.

2. In § 2 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Verord-
nung (EG) Nr. 834/2007“ durch die Angabe „Verord-
nung (EU) 2018/848“ ersetzt.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft kann den Wortlaut des Öko-Landbaugesetzes
und des Öko-Kennzeichengesetzes in der vom Inkraft-
treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bun-
desgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
Berlin, den 27. Juli 2021
zu verkünden.
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. R e i n e r
H a s e l o f f
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3176. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 29f43a1c5f96929f….