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Artikel 1 · BT-Drs. 19/28404 · S. 16

Zu Artikel 1 (Änderung des Öko-Landbaugesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Öko-Landbaugesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1 ÖLG)
Das ÖLG soll der zukünftig geltenden EU-Öko-Basisverordnung dienen. Dazu wird die bisherige Bezugnahme
auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 durch die Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 2018/848 ersetzt (§ 1
Nummer 1).
Die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung entsprechender Produkte gehören zum Anwen-
dungsbereich der EU-Verordnung über amtliche Kontrollen – Verordnung (EU) 2017/625. Die horizontal gelten-
den Kontrollanforderungen sind in dieser Verordnung geregelt, während die spezifisch für den Öko-Bereich gel-
tenden Normen in der EU-Öko-Basisverordnung festgelegt sind. Die Einbeziehung des Öko-Bereichs in den An-
wendungsbereich der EU-Verordnung über amtliche Kontrollen ist in deren Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der
genannten Verordnung normiert.
Das ÖLG soll entsprechend auch der Anwendung der zuletzt genannten Verordnung dienen (§ 1 Nummer 2).

Zu Nummer 2 (§ 2 ÖLG)
In Absatz 2 werden die Bezüge zu EU-rechtlichen Vorgaben aktualisiert.
In Absatz 2 Nummer 3 wird – wie bisher im ÖLG – der Begriff „Codenummer“ einer Kontrollstelle gebraucht.
Die Verordnung (EU) 2018/848 verwendet diesen Begriff (Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a), während die Ver-
ordnung (EU) 2017/625 – wie in Artikel 28 Absatz 2 – den Begriff der „Kennnummer“ nennt. Der auch in der
Praxis gebräuchliche Begriff der Codenummer soll im Gesetz weiterhin Verwendung finden.
Die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für die Erteilung einer Genehmi-
gung für die Vermarktung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen (bisher Absatz 2 Nummer 4) ist im
Hinblick auf die Änderung von Unionsrecht entfallen. Die Novellierung des ÖLG soll im Sinne der Rechtsberei-
nigung genutzt werden, um

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.694 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/28404, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 43.550–54.244 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 0594c3c65873d162….

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