Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3563
BGBl. 2013 I S. 3563 · 5.614 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes
Vom 7. September 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 98
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verord-
nung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni
2007 über die ökologische/biologische Produktion
und die Kennzeichnung von ökologischen/biologi-
schen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 22.7.1991,
S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 967/2008
des Rates vom 29. September 2008 (ABl. L 264
vom 3.10.2008, S. 1) geändert worden ist, sowie
der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europä-
ischen Union.“
2. Dem § 4 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Hat die nach Absatz 5 Satz 1 zuständige Be-
hörde Tatsachen im Sinne des Absatzes 5 Satz 2
festgestellt, so kann sie der Kontrollstelle bis zur un-
anfechtbaren Entscheidung der Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung in einem Verfahren
nach Absatz 5 Satz 2 oder 3 die Ausübung der be-
troffenen Kontrolltätigkeit in ihrem Land vorläufig
untersagen. Die Anfechtung der vorläufigen Unter-
sagung hat keine aufschiebende Wirkung. Die nach
Absatz 5 Satz 1 zuständige Behörde unterrichtet die
Überwachungsbehörden der Länder und die Bun-
desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über
eine Anordnung nach Satz 1. Die Kontrollstelle hat
die Untersagung unverzüglich den von ihr in dem
betroffenen Land kontrollierten Unternehmen anzu-
zeigen.“
3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Kontrollstelle hat ein Verzeichnis der in
ihre Kontrolle einbezogenen Unternehmen nach
Maßgabe der Sätze 3 und 4 zu führen und der
Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen.
Die Kontrollstelle hat jede Änderung unverzüglich,
spätestens am Tage nach dem Wirksamwerden
einer Änderung, in dem Verzeichnis einzutragen
und zeitgleich nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 zu
veröffentlichen. Das Verzeichnis muss folgende
Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des Unternehmens,
2. eine diesem Unternehmen durch die Kontroll-
stelle zugeordnete alphanumerische Identifika-
tionsnummer,
3. Name und Codenummer der Kontrollstelle nach
Artikel 27 Absatz 10 der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007,
4. Art der Tätigkeit des Unternehmens nach
Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007.
Darüber hinaus muss das Verzeichnis die Angaben,
die in den Bescheinigungen nach Artikel 29 Absatz 1
in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 zu machen sind, enthalten und diese
nach dem Muster in Anhang XII der Verordnung (EG)
Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September
2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung
(EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/
biologische Produktion und die Kennzeichnung von
ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsicht-
lich der ökologischen/biologischen Produktion,
Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom
18.9.2008, S. 1), die zuletzt durch die Durchfüh-
rungsverordnung (EU) Nr. 505/2012 (ABl. L 154
vom 15.6.2012, S. 12, L 359 vom 29.12.2012, S. 77)
geändert worden ist, abbilden. Weitere Angaben darf
das Verzeichnis nicht enthalten. Die Kontrollstelle ist
verpflichtet, die Abschriften oder Kopien der von ihr
für ein Unternehmen ausgestellten Bescheinigungen
ab dem Datum ihrer Ausstellung fünf Jahre aufzube-
wahren und fünf Jahre im Internet verfügbar zu ma-
chen und anschließend jeweils unverzüglich – bei
Speicherung in elektronischer Form automatisiert –

zu löschen. Aufbewahrungs- und Veröffentlichungs-
pflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben
unberührt.“
4. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. nähere Einzelheiten zu den Pflichten der Kon-
trollstellen nach § 5 Absatz 2 zu regeln.“
Das vorstehende Gesetz wird
5. In § 13 Absatz 3 wird nach Nummer 1 folgende
Nummer 1a eingefügt:
„1a. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 eine Änderung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig einträgt,“.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. Dezember 2013 in Kraft.
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. September 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3563. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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