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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3563

BGBl. 2013 I S. 3563 · 5.614 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 3563 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3563
                                         Zweites Gesetz
                              zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes
                                               Vom 7. September 2013

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

  Das Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 98
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 1
                    Anwendungsbereich

      Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verord-
   nung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni
   2007 über die ökologische/biologische Produktion
   und die Kennzeichnung von ökologischen/biologi-
   schen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verord-
   nung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 22.7.1991,
   S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 967/2008
   des Rates vom 29. September 2008 (ABl. L 264
   vom 3.10.2008, S. 1) geändert worden ist, sowie

   der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte

   der Europäischen Gemeinschaft oder der Europä-

   ischen Union.“

2. Dem § 4 wird folgender Absatz 6 angefügt:

      „(6) Hat die nach Absatz 5 Satz 1 zuständige Be-

   hörde Tatsachen im Sinne des Absatzes 5 Satz 2

   festgestellt, so kann sie der Kontrollstelle bis zur un-

   anfechtbaren Entscheidung der Bundesanstalt für

   Landwirtschaft und Ernährung in einem Verfahren

   nach Absatz 5 Satz 2 oder 3 die Ausübung der be-

   troffenen Kontrolltätigkeit in ihrem Land vorläufig

   untersagen. Die Anfechtung der vorläufigen Unter-

   sagung hat keine aufschiebende Wirkung. Die nach

   Absatz 5 Satz 1 zuständige Behörde unterrichtet die

   Überwachungsbehörden der Länder und die Bun-

   desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über

   eine Anordnung nach Satz 1. Die Kontrollstelle hat

   die Untersagung unverzüglich den von ihr in dem

   betroffenen Land kontrollierten Unternehmen anzu-

   zeigen.“

3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

   „(2) Die Kontrollstelle hat ein Verzeichnis der in
ihre Kontrolle einbezogenen Unternehmen nach
Maßgabe der Sätze 3 und 4 zu führen und der
Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen.
Die Kontrollstelle hat jede Änderung unverzüglich,
spätestens am Tage nach dem Wirksamwerden
einer Änderung, in dem Verzeichnis einzutragen
und zeitgleich nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 zu
veröffentlichen. Das Verzeichnis muss folgende
Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des Unternehmens,
2. eine diesem Unternehmen durch die Kontroll-
   stelle zugeordnete alphanumerische Identifika-
   tionsnummer,

3. Name und Codenummer der Kontrollstelle nach
   Artikel 27 Absatz 10 der Verordnung (EG)
   Nr. 834/2007,
4. Art der Tätigkeit des Unternehmens nach
   Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG)
   Nr. 834/2007.

Darüber hinaus muss das Verzeichnis die Angaben,

die in den Bescheinigungen nach Artikel 29 Absatz 1

in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG)

Nr. 834/2007 zu machen sind, enthalten und diese
nach dem Muster in Anhang XII der Verordnung (EG)
Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September

2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung

(EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/

biologische Produktion und die Kennzeichnung von

ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsicht-

lich der ökologischen/biologischen Produktion,

Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom

18.9.2008, S. 1), die zuletzt durch die Durchfüh-

rungsverordnung (EU) Nr. 505/2012 (ABl. L 154

vom 15.6.2012, S. 12, L 359 vom 29.12.2012, S. 77)

geändert worden ist, abbilden. Weitere Angaben darf

das Verzeichnis nicht enthalten. Die Kontrollstelle ist

verpflichtet, die Abschriften oder Kopien der von ihr

für ein Unternehmen ausgestellten Bescheinigungen

ab dem Datum ihrer Ausstellung fünf Jahre aufzube-

wahren und fünf Jahre im Internet verfügbar zu ma-

chen und anschließend jeweils unverzüglich – bei
Speicherung in elektronischer Form automatisiert –
BGBl. 2013, Seite 3564 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3564
  zu löschen. Aufbewahrungs- und Veröffentlichungs-
  pflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben
  unberührt.“

4. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.
  b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
       „7. nähere Einzelheiten zu den Pflichten der Kon-
           trollstellen nach § 5 Absatz 2 zu regeln.“

                                   Das vorstehende Gesetz wird

      5. In § 13 Absatz 3 wird nach Nummer 1 folgende
         Nummer 1a eingefügt:

         „1a. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 eine Änderung
              nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
              rechtzeitig einträgt,“.

                                   Artikel 2
         Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
      1. Dezember 2013 in Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es
                                ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                   Berlin, den 7. September 2013
                                                 Der Bundespräsident
                                                    Joachim Gauck
                                                 Die Bundeskanzlerin
                                                   Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                                 Die Bundesministerin
                     f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                          Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3563. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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