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Artikel 1 · BT-Drs. 17/12855 · S. 8
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (§ 1 ÖLG) Redaktionelle Anpassung an die letzte Änderung des Unions- rechtes. Zu Nummer 2 (§ 5 Absatz 2 ÖLG) Die Verordnung (EU) Nr. 426/2011 verpflichtet die Mit- gliedstaaten, der Öffentlichkeit die aktualisierten Verzeich- nisse der dem Kontrollsystem unterliegenden Ökounterneh- men (nach Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 834/ 2007) sowie die Bescheinigungen, die den Ökounternehmen über den erfolgreichen Abschluss des Kontrollverfahrens (nach Artikel 29 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nach dem Muster in Anhang XII der Verordnung (EG) 889/ 2008) ausgestellt werden, mit geeigneten Mitteln – ein- schließlich der Veröffentlichung im Internet – abzubilden und zugänglich zu machen. Mit dem vorliegenden Entwurf wird diese Verpflichtung auf die Kontrollstellen übertragen, und damit ihre bereits beste- hende Veröffentlichungspflicht geringfügig erweitert. Gleich- zeitig werden die inhaltlichen Anforderungen an das von den Kontrollstellen nach § 5 Absatz 2 ÖLG zu führende Ver- zeichnis, das auch bislang schon Angaben zu den Bescheini- gungen enthält, entsprechend ergänzt: dies betrifft die Ver- pflichtung, eine Kopie/Abschrift der dem Öko-Unternehmer erteilten Bescheinigung nach dem EU-rechtlich vorgegebe- nen Muster abzubilden und zu veröffentlichen. Die bislang unter Satz 3 Nummer 5 geforderte Angabe „Informationen über das Sortiment der Erzeugnisse nach Artikel 29 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007“ Drucksache 17/12855 – 9 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode kann entfallen, da mit der Forderung nach Veröffentlichung der Angaben der Bescheinigungen nach Artikel 29 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Verordnung (EG) 834/2007 nach dem Muster in Anhang XII der Verordnung (EG) 889/2008 eine hinreichende
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.683 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/12855, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 19.260–21.943 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3 · Prüfwert 9230eb141ea0f138….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP