§ 2 Durchführung
Stand: 24.08.2023
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 26.08.2010 – 3 C 35/09Kontrollstelle im ökologischen Landbau; Beliehener; Staatshaftung; Beschränkung des Haftungsrückgriffs; Gesetzesvorbehalt; wesentliche Modalitäten einer BeleihungZitiert von 38
- OVG Sachsen-Anhalt, 29.06.2015 – 1 M 76/15
- VG Potsdam, 08.06.2018 – VG 6 L 1097/17
- VG Hannover, 22.09.2010 – 11 A 326/09
- OVG Niedersachsen, 10.06.2008 – 13 ME 80/08
- VG Lüneburg, 07.05.2007 – 4 B 24/07Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG%202009/2#abs-1 (1) Die Durchführung einschließlich der Überwachung der Einhaltung der in § 1 genannten Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG%202009/2#abs-2 (2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG%202009/2#abs-2a (2a) Das Bundessortenamt ist zuständig für die Aufgaben nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG%202009/2#abs-3 (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die nach Landesrecht zuständigen Behörden zu übertragen; dabei können sie auch bestimmen, dass die Befugnisse nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 statt durch Rechtsverordnung durch Verwaltungsakt ausgeübt werden können.