Was das Gebiet umfasst
Das Familienrecht ist das Rechtsgebiet für Ehe, Partnerschaft, Kinder und Verwandtschaft. Die Fachanwaltsordnung nennt vier Bereiche. Diese Seite beschreibt nur, was zum Gebiet gehört. Sie sagt nichts darüber, wie ein einzelner Fall ausgeht.
Der erste Bereich ist das materielle Familienrecht, also die Rechte und Pflichten in der Familie selbst. Es steht vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und betrifft zum Beispiel:
- die Ehe: die eheliche Lebensgemeinschaft in § 1353 BGB, den Ehevertrag in § 1408 BGB und die Zugewinngemeinschaft in § 1363 BGB, also die Regel für das Vermögen der Ehegatten, die ohne Ehevertrag gilt (gesetzlicher Güterstand),
- die Scheidung: die Scheidung durch richterliche Entscheidung in § 1564 BGB und das Scheitern der Ehe in § 1565 BGB,
- den Versorgungsausgleich, also die Teilung von Rentenanrechten bei der Scheidung, nach dem Versorgungsausgleichsgesetz,
- den Unterhalt: den Grundsatz der Eigenverantwortung beim nachehelichen Unterhalt in § 1569 BGB und die Unterhaltspflicht unter Verwandten in gerader Linie in § 1601 BGB,
- die Kinder: die elterliche Sorge in § 1626 BGB und den Umgang des Kindes mit den Eltern in § 1684 BGB,
- die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und den Schutz vor Gewalt nach dem Gewaltschutzgesetz.
Dazu gehören laut Fachanwaltsordnung auch die nichteheliche Lebensgemeinschaft und familienrechtliche Bezüge zum Erb-, Gesellschafts-, Sozial-, Schuld-, Steuer- und Vollstreckungsrecht und zum öffentlichen Recht.
Der zweite Bereich ist das Verfahrens- und Kostenrecht. Das Verfahren regelt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Ein Beispiel ist der Verbund von Scheidungs- und Folgesachen in § 137 FamFG: Das Gericht entscheidet über die Scheidung und bestimmte weitere Fragen gemeinsam. Die Gerichtskosten regelt das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG).
Der dritte Bereich ist das Internationale Privatrecht im Familienrecht. Es bestimmt, welches Recht bei Fällen mit Auslandsbezug gilt. Quellen sind das Einführungsgesetz zum BGB und die Rom-III-Verordnung über das Recht, das für Scheidung und Trennung gilt. Dazu kommen die Unterhaltsverordnung der Europäischen Union (EU) und die EU-Güterrechtsverordnung. Außerdem gehört die Brüssel-IIb-Verordnung dazu. Sie bestimmt nicht das anwendbare Recht, sondern die Zuständigkeit der Gerichte, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und das Vorgehen bei Kindesentführungen.
Der vierte Bereich ist die Theorie und Praxis der Arbeit an familienrechtlichen Fällen (Mandatsbearbeitung) und des Entwerfens von Verträgen (Vertragsgestaltung).
Typische Situationen
Menschen suchen einen Fachanwalt für Familienrecht zum Beispiel in diesen Lagen:
- Ein Paar möchte vor der Heirat einen Ehevertrag aufsetzen lassen.
- Ein Paar trennt sich und hat Fragen zum Ablauf einer Scheidung.
- Eltern haben Fragen zu Sorge oder Umgang mit ihren Kindern.
- Jemand hat Fragen zum Unterhalt für ein Kind oder für einen Ehepartner.
- Unverheiratete Partner leben zusammen und fragen sich, welche Rechte sie als Paar haben.
- Ein Paar hat einen Bezug zu mehreren Ländern, etwa unterschiedliche Staatsangehörigkeiten oder einen Wohnsitz im Ausland.
- Jemand ist von Gewalt in der Familie oder Partnerschaft betroffen und fragt nach dem Gewaltschutzgesetz.
Diese Beispiele beschreiben nur, wann Menschen nach einem Fachanwalt suchen. Diese Seite beurteilt keinen Einzelfall.
Wie ein Anwalt den Titel erwirbt
Den Titel verleiht die Rechtsanwaltskammer, der ein Anwalt angehört. Die Grundlage ist § 43c der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Das Familienrecht gehört nicht zu den vier Fachanwaltschaften, die dieses Gesetz selbst nennt. Es ist eine der weiteren, die die Fachanwaltsordnung (FAO) vorsieht (§ 1 FAO). Die Einzelheiten regelt die FAO. Die Satzungsversammlung beschließt die FAO. Sie ist ein Gremium der Anwaltschaft bei der Bundesrechtsanwaltskammer und erlässt die Berufsregeln als Satzung. Für das Familienrecht gelten vor allem § 5 und § 12 FAO.
Ein Anwalt muss nachweisen:
- Zulassung: mindestens drei Jahre Zulassung und Tätigkeit als Anwalt innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Antrag (§ 3 FAO).
- Theorie: in der Regel einen Fachlehrgang von mindestens 120 Zeitstunden, der alle Bereiche des Gebiets umfasst (§ 4 FAO). Dazu kommen mindestens drei schriftliche Klausuren unter Aufsicht, zusammen mindestens 15 Zeitstunden (§ 4a FAO).
- Praxis: 120 Fälle, die der Anwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat, also selbst und ohne an Weisungen gebunden zu sein. Davon müssen mindestens 60 gerichtliche Verfahren sein. Folgesachen sind weitere Fragen, über die das Gericht zusammen mit der Scheidung entscheidet, etwa Unterhalt oder Güterrecht. Bringt ein Ehegatte sie durch Antrag in das Scheidungsverfahren ein (gewillkürter Scheidungsverbund), zählt jede als eigener Fall. Höchstens 5 Fälle dürfen als Mediator und höchstens 5 Fälle als Verfahrensbeistand, also als Interessenvertreter eines Kindes im Gerichtsverfahren, bearbeitet worden sein. Die Fälle müssen aus den letzten fünf Jahren vor dem Antrag stammen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 FAO). Der Zeitraum verlängert sich in bestimmten Fällen, etwa bei Elternzeit (§ 5 Absatz 3 FAO).
- Fachgespräch: Der Fachausschuss der Kammer prüft die Unterlagen und führt in der Regel ein Fachgespräch. Er kann darauf verzichten, wenn die Unterlagen ausreichen (§ 7 FAO).
Wer den Titel führt, muss sich jedes Jahr fortbilden: mindestens 15 Zeitstunden im Fachgebiet, als Teilnehmer, als Dozent oder durch wissenschaftliche Veröffentlichungen (§ 15 FAO). Ein Anwalt darf höchstens drei Fachanwaltstitel führen (§ 43c Absatz 1 BRAO).
Seit dem 1. Dezember 2025 zählen Fälle aus den letzten fünf Jahren vor dem Antrag; vorher waren es drei Jahre. Am selben Tag wurde auch die Zählweise im Familienrecht geändert. Folgesachen im gewillkürten Scheidungsverbund zählen seitdem jeweils als eigener Fall. Fälle als Mediator oder Verfahrensbeistand zählen nur begrenzt mit.
Die Zahlen
Im amtlichen Anwaltsverzeichnis führen 8.234 Anwälte mit Kanzlei den Titel Fachanwalt für Familienrecht. Stand der Daten: 25. Oktober 2026.
5.694 von ihnen nennen Familienrecht zusätzlich als Tätigkeitsschwerpunkt, auf der eigenen Website oder in einem Anwaltsverzeichnis.
Weitere 10.590 Anwälte nennen Familienrecht als Schwerpunkt, ohne den Fachanwaltstitel zu führen.
19 von ihnen sind keinem vollständig erfassten Ort zugeordnet und fehlen deshalb in den Listen nach Bundesland und Ort.
Die Bundesrechtsanwaltskammer zählte zum 1. Januar 2026 bundesweit 8.314 Fachanwälte für Familienrecht. Die beiden Zahlen sind an verschiedenen Tagen erhoben. Außerdem zeigt dieses Verzeichnis keine Syndikusrechtsanwälte, also Anwälte, die angestellt für ein Unternehmen oder einen Verband tätig sind.
Nach Bundesland
- Nordrhein-Westfalen 1.887
- Bayern 1.411
- Baden-Württemberg 1.066
- Niedersachsen 866
- Hessen 721
- Rheinland-Pfalz 387
- Schleswig-Holstein 340
- Berlin 328
- Sachsen 258
- Hamburg 248
- Brandenburg 155
- Thüringen 133
- Sachsen-Anhalt 124
- Mecklenburg-Vorpommern 111
- Bremen 92
- Saarland 88
Die Orte mit den meisten Titelträgern
Häufige Fragen
Was unterscheidet einen Fachanwalt für Familienrecht von einem Anwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Familienrecht?
Den Titel Fachanwalt verleiht die Rechtsanwaltskammer nach einer Prüfung der besonderen theoretischen Kenntnisse (in der Regel Lehrgang und Klausuren) und der praktischen Erfahrungen (bearbeitete Fälle). Einen Tätigkeitsschwerpunkt nennt ein Anwalt dagegen selbst. Dafür braucht er keine Erlaubnis der Kammer. Er muss aber die Kenntnisse nachweisen können, die er angibt. Die Angabe darf nicht mit einem Fachanwaltstitel verwechselt werden können (§ 7 der Berufsordnung für Rechtsanwälte, BORA).
Wer verleiht den Titel?
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, der der Anwalt angehört. Vorher prüft der Fachausschuss der Kammer die Nachweise (§ 43c Absatz 2 BRAO).
Muss ein Fachanwalt sich fortbilden?
Ja. Er muss jedes Kalenderjahr mindestens 15 Zeitstunden Fortbildung im Fachgebiet nachweisen (§ 15 FAO). Sonst kann die Kammer die Erlaubnis zum Führen des Titels widerrufen (§ 43c Absatz 4 BRAO).
Welche Rolle spielen Mediation und Verfahrensbeistand beim Titel?
Ein Anwalt kann als Mediator oder als Verfahrensbeistand (§ 158 FamFG) tätig sein. Von den 120 Fällen für den Titel dürfen aber höchstens 5 als Mediator und höchstens 5 als Verfahrensbeistand bearbeitet worden sein (§ 5 Absatz 1 Buchstabe e FAO).
Vertritt ein Fachanwalt für Familienrecht eine bestimmte Seite?
Der Titel sagt darüber nichts. Er zeigt nur, dass der Anwalt die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen im Familienrecht nachgewiesen hat. Wen ein Anwalt vertritt, entscheidet sich im jeweiligen Mandat.
Wie aktuell ist die Liste auf dieser Seite?
Die Liste beruht auf dem amtlichen Anwaltsverzeichnis. Das Datum des Abrufs steht bei den Zahlen. Jeder Eintrag nennt seine Quelle.
Quellen
- Fachanwaltsordnung (FAO), Fassung vom 1. Oktober 2026, §§ 1, 3 bis 7, 12 und 15, Bundesrechtsanwaltskammer
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), Fassung vom 1. Dezember 2025, § 7, Bundesrechtsanwaltskammer
- § 43c Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Fachanwaltsstatistik zum 1. Januar 2026, nach Fachanwaltstiteln, Bundesrechtsanwaltskammer
- Amtliches Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer, Datum des Abrufs bei den Zahlen