Rechtsprechung / VG Stuttgart / 4. Kammer / 2018

VG Stuttgart Urteil vom 20.12.2018 – A 4 K 3930/17

4. Kammer · ECLI:DE:VGSTUTT:2018:1220.A4K3930.17.00

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Tenor§

1. Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 08.03.2017 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens zu tragen.

Tatbestand§

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Die Klägerin begehrt unter anderem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

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Die Klägerin ist nach eigenen Angaben gambische Staatsangehörige, die – ebenfalls nach eigenen Angaben – am 20.09.2016 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste. Ihren am 22.09.2016 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Weiteren: Bundesamt) nach Anhörung der Klägerin durch Bescheid vom 08.03.2017 ab mit der Begründung, aus dem Vortrag der Klägerin ergäben sich die Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche nicht.

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Die Klägerin hat am 22.03.2017 Klage erhoben. Sie beantragt bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens (§ 88 VwGO),

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den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 08.03.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Flüchtling anzuerkennen sowie jeweils hilfsweise, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot vorliegt, und das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf Null zu reduzieren.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

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Am 17.08.2017 wurde in Deutschland die Tochter der Klägerin – ... – geboren. Das Bundesamt erkannte diese durch bestandskräftigen Bescheid vom 11.01.2018 als Flüchtling an, da ihr bei Rückkehr nach Gambia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Genitalverstümmelung drohe (Az.: ...). Die Anerkennung als Asylberechtigte wurde mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin sei auf dem Landweg eingereist und könne sich daher nicht auf das Asylgrundrecht berufen.

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Mit Schriftsatz vom 19.12.2018 hat die Klägerin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

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Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte des Bundesamtes verwiesen.

Entscheidungsgründe§

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Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

I.

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Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch aus § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AsylG, als Flüchtling anerkannt zu werden.

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Die 2017 geborene Tochter der Klägerin ist als Stammberechtigte unanfechtbar als Flüchtling anerkannt (§ 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AsylG liegen vor, insbesondere die zwischen den Beteiligten allein noch im Streit stehende Nr. 2. Danach ist erforderlich, dass „die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat“, in dem der Stammberechtigte verfolgt wird. Diese Voraussetzung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Stammberechtigte im Bundesgebiet geboren ist (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 19.05.2017 - A 3 K 3301/16 - juris; VG Freiburg, Urt. v. 09.10.2018 - A 1 K 3294/17 - juris; VG Stuttgart, Urt. v. 29.11.2018 - A 4 K 14926/17 - nicht veröff.; Schröder, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 26 AsylG Rn. 28).

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Der Begriff der „Familie“ i. S. d. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG wird per Entscheidung des Gesetzgebers durch Verweis auf die „Familienangehörige[n]“ des Flüchtlings definiert, also – nur – auf Ehegatte, Vater, Mutter oder Kinder des Flüchtlings. Der Stammberechtigte selbst fällt aber nicht in diesen Personenkreis. Er muss daher nicht im Herkunftsland geboren sein. Ein anderes Ergebnis widerspräche nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem durch die Qualifikationsrichtlinie verfolgten Schutz des Familienverbands hinsichtlich der Kernfamilie, d.h. Eltern und minderjährige Kinder (vgl. Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2011/95/EU). Dasselbe ergibt sich schließlich auch aus einem Umkehrschluss aus § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG: Dort wird ausdrücklich festgelegt, dass gerade die eheliche Verbindung zum Stammberechtigten im Herkunftsland bestanden haben muss, um Missbrauch auszuschließen. Demgegenüber erreicht Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 dasselbe Ziel dadurch, dass die zu schützende Familie bereits im Herkunftsland bestanden haben muss. Daher wird in der o.g. Rechtsprechung und Literatur zutreffend angenommen, dass damit nicht gefordert wird, dass die konkrete „familiäre Beziehung“ oder „die Elternschaft“ schon im Verfolgerstaat bestanden hat, wie dies entsprechend beim Ehegattenasyl nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG mit den Worten „die Ehe oder Lebensgemeinschaft mit dem Asylberechtigten“ eindeutig ausgedrückt ist. Vielmehr genügt, dass die „Restfamilie“ – im Regelfall bestehend aus den Eltern und ggf. ersten Kindern – bereits im Verfolgerstaat bestanden hat (vgl. eingehend VG Freiburg, Urt. v. 09.10.2018 - A 1 K 3294/17 – juris Rn. 16 ff. m.w.N.).

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Danach hat die Klägerin als personensorgeberechtigte Mutter der Stammberechtigten, die mit dieser in Deutschland in familiärer Gemeinschaft lebt, einen abgeleiteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG. Dem steht nach dem Schutzzweck der Norm im Lichte des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU auch nicht entgegen, dass die Klägerin nach eigenen Angaben in Gambia noch ledig gewesen ist, folglich insbesondere keine Ehe mit dem Vater der Stammberechtigten oder aber eine Mutterschaft zu Geschwistern der Stammberechtigten bestanden haben kann. Denn nach Art. 2 Buchst. j, dritter Spiegelstrich der Richtlinie 2011/95/EU zählt auch die Mutter einzeln als Familienangehörige, sofern die stammberechtigte Person – wie vorliegend – minderjährig und nicht verheiratet ist. Auf eine bereits im Verfolgerstaat bestehende Ehe der Mutter der Stammberechtigten kommt es – im Unterschied zum „Ehegattenasyl“ nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG – hingegen nicht an. Diese Auslegung entspricht auch dem Kindeswohl (vgl. Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2011/95/EU; Schröder, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 26 AsylG Rn. 27).

II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.