Rechtsprechung / VG Schleswig / 7. Kammer / 2021

VG Schleswig Beschluss vom 16.06.2021 – 7 B 14/21

7. Kammer · ECLI:DE:VGSH:2021:0616.7B14.21.00

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Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe§

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Der nach §§ 122, 88 VwGO auszulegende Antrag des Antragstellers,

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einstweilen anzuordnen, dass die Antragsgegnerin zukünftige tierschutzrechtliche Kontrollen ihm gegenüber zu unterlassen hat,

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hat keinen Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder eine drohende Gefahr zu verhindern oder wenn es aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann. Eine Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sich als überwiegend wahrscheinlich darstellt.

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Nach diesen Grundsätzen fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches.

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Die Antragsgegnerin ist als zuständige Behörde befugt, tierschutzrechtliche Kontrollen durchzuführen. Diese Befugnis ergibt sich aus § 16a i.V.m. § 16 Abs. 2 und 3 TierSchG. Gemäß § 16a Abs. 1 TierschG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen zur Beseitigung festgestellter Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften und zur Verhütung künftiger Verstöße. Zur Durchführung dieser Aufgaben hat der jeweilige Tierhalter der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, § 16 Abs. 2 TierSchG. Ferner dürfen Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, gemäß § 16 Abs. 3 TierSchG zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch die Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten, besichtigen sowie zur Dokumentation Bildaufzeichnungen anfertigen.

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Die von der Antragsgegnerin durchgeführten unangekündigten Kontrollen dienen der Sicherstellung der von § 2 Nr. 1 TierschG geforderten Haltungsbedingungen für die sich bei dem Antragsteller befindlichen Hündin „...“. Die Vornahme dieser Kontrollen ist auch nicht zu beanstanden, da vorangegangene Kontrollbesuche gezeigt haben, dass, aufgrund des damaligen Zustandes der Wohnung des Antragstellers, tierschutzwidrige Haltungsbedingungen für die Hündin vorlagen, die letztlich zur Fortnahme der Hündin geführt haben.

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Der Antragsteller hat die Hündin, nachdem er den Zustand seiner Wohnung entsprechend verbessert hatte, mit der Maßgabe zurückerhalten, dass sich die Haltungsbedingungen nicht wieder verschlechtern dürfen. Um eben dies sicherzustellen, sind derzeit regelmäßige Kontrollen durch die Antragsgegnerin erforderlich, worauf der Antragsteller bei Rückgabe seiner Hündin auch hingewiesen wurde.

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Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 25. Aufl. 2019, Anh § 164 Rn 14).