Rechtsprechung / VG Münster / 9. Kammer / 2026

VG Münster Beschluss vom 08.05.2026 – 9 Nc 14/25

9. Kammer · ECLI:DE:VGMS:2026:0508.9NC14.25.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 8 zitierte Normen Als PDF speichern

Gründe§

I.

Die Antragstellerin begehrt in dem auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin als Studienanfängerin nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2025/2026 außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität.

Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2025/2026 vom 26. Juni 2025 (GV. NRW. 2025 S. 602) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14. November 2025 (GV. NRW. 2025 S. 970) die Zahl der von der Antragsgegnerin zum WS 2025/2026 für den Studiengang Zahnmedizin Staatsexamen aufzunehmenden Studienanfänger auf 55 festgesetzt. Ihr stehen nach der Belegungsmitteilung des Studierendensekretariats der Antragsgegnerin 57 Einschreibungen am 7. Oktober 2025 - einen Tag nach Vorlesungsbeginn am 6. Oktober 2025 und nach Abschluss des sog. SfH-Verfahrens - gegenüber.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Generalakte mit der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnung verwiesen.

II.

Der Antrag der Antragstellerin,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie zum Studium der Zahnmedizin, 1. Fachsemester, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt, gemäß der Sach- und Rechtslage des Wintersemesters 2025/2026 vorläufig zuzulassen,

hat mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.

Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin zum WS 2025/2026 über die kapazitätsdeckend tatsächlich vergebenen 57 Studienplätze hinaus zumindest ein freier Studienplatz für Studienanfänger zur Verfügung steht, der an sie vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.

Mit der tatsächlichen Belegungszahl von 57,

an der kapazitätsverzehrenden Wirkung der erfolgten 57 Einschreibungen bestehen entgegen der schriftsätzlichen Argumentation des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin keine Zweifel; das Studierendensekretariat der Antragsgegnerin hat mit Vermerk vom 7. Januar 2026 nachvollziehbar erläutert, dass aufgrund der Erfahrungswerte aus den Vorjahren, dass in jedem Vergabeverfahren Überbuchungen nötig waren, zu Verfahrensbeginn zwei Plätze zusätzlich vergeben worden sind; eine entsprechende Vorgehensweise unterliegt, auch vor dem normativen Hintergrund des § 9 Abs. 2 VergabeVO NRW, wonach die Hochschule bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen kann, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden, keiner Beanstandung, vgl. im Übrigen zur Thematik der Überbuchung auch OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2019 - 13 B 25/19 -, juris, Rn. 37 ff.,

wird die im Kapazitätsfestsetzungsverfahren von der Antragsgegnerin zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2025 ermittelte Zulassungszahl von 55 ebenso wie die gerichtlich ermittelte Zulassungszahl von 56 für das WS 2025/2026 vollständig abgedeckt bzw. sogar überschritten.

Nach dem Ergebnis der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass darüber hinaus noch weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung stehen.

Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung im Studienjahr 2025/2026 und damit für das hier streitbefangene WS 2025/2026 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994, 732), zuletzt geändert durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 15. Juli 2025 (GV. NRW. 2025, 699). Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den Bestimmungen der KapVO die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die im streitbefangenen Studiengang Zahnmedizin auf die einzelnen Vergabetermine (Winter- bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2025/2026 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2025 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2025, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO; dieses Berechnungsergebnis ist anschließend anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen, § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO.

Von einer Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung kann hier abgesehen werden. Denn die Aufnahmekapazität ist jedenfalls - in ausstattungsbezogener Hinsicht - auf einen Wert begrenzt, der durch die Einschreibung von 57 Studierenden zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des SfH-Verfahrens am 7. Oktober 2025 bereits vollständig ausgeschöpft bzw. sogar überschritten ist. Aufgrund dessen bedurfte es auch keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich des Lehrangebots und der Lehrnachfrage; gleichermaßen sind die hierauf bezogenen schriftsätzlichen Rügen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nicht entscheidungserheblich.

Das Berechnungsergebnis aufgrund der personellen Ausstattung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO) ist anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO). Für den Studiengang Zahnmedizin normiert § 19 Abs. 1 Satz 1 KapVO eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin. Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität ist nach der normativen Anordnung in § 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO 0,67 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde je Studentin oder Student anzusetzen.

Vgl. zu diesem Grenzwert von 0,67 etwa auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Oktober 2016 - 7 CE 16.10280 -, juris, Rn. 11 ff.

Dies führt bei den von der Antragsgegnerin wie im Studienjahr 2023/2024 angesetzten 75 klinischen Behandlungseinheiten zu (75 : 0,67 ≈) 112 Studienanfängerplätzen. Bei - wie hier von der Antragsgegnerin bzw. dem MKW vorgenommener - gleichmäßiger Aufteilung auf die beiden Aufnahmetermine für Studienanfänger entfallen auf das Wintersemester und auf das Sommersemester jeweils 56 Plätze.

Weichen die Berechnungsergebnisse nach § 19 Abs. 1 KapVO und nach deren Zweitem Abschnitt unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, 5 und 7 und Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 KapVO voneinander ab, so ist der Festsetzung der Zulassungszahl nach der zwingenden normativen Anordnung in § 19 Abs. 2 KapVO der niedrigste Wert zugrunde zu legen.

Kapazitätsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, wenn die nach den klinischen Behandlungseinheiten ermittelte Zahl an Studienplätzen nur einen Teil der errechneten personellen Kapazität ausschöpft. Eine rechtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Anpassung der ausstattungsbezogenen Kapazität an die personelle Kapazität besteht nicht.

Vgl. hinsichtlich des klinischen Teils des Studiengangs Medizin und des insoweit einschlägigen § 17 KapVO auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 13 C 107/13 u. a. -, juris, Rn. 5 ff.

Ob die Kapazitätsberechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO - wie von der Antragsgegnerin bzw. dem MKW angenommen - fehlerfrei eine Zulassungszahl von 55 Studienanfängern zum hier streitbefangenen WS 2025/2026 im Studiengang Zahnmedizin ergibt, kann nach alledem mithin in casu offenbleiben.