Rechtsprechung / VG Minden / 4. Kammer / 2026
VG Minden Beschluss vom 25.02.2026 – 4 L 1426/25
4. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2026:0225.4L1426.25.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Gründe§
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der am 25. Juni 2025 erhobenen Klage (4 K 4013/25) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2025 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere ist er statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO, nachdem die an sich gegebene aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausnahmsweise deshalb entfällt, weil die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist.
Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die Behörde, die den streitigen Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat.
Bei dieser Entscheidung hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dem privaten Interesse des Antragstellers,
- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüberzustellen. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine - im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene - summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers dann, wenn zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Denn die behördliche Vollziehungsanordnung stellt eine Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar und bedarf deswegen einer besonderen Rechtfertigung. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zudem unabhängig von einer Interessenabwägung aufzuheben, wenn sie formell rechtswidrig ergangen ist.
Die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO liegen nicht vor. Weder ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig (dazu 1.) noch fällt die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus (dazu 2.).
1. Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Insbesondere genügt die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO, der die Behörde dazu zwingen soll, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen, ist jede schriftliche Begründung ausreichend, die - sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen - zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2021 - 7 B 1742/20 -, juris Rn. 3 ff., und vom 17. Oktober 2022 - 18 B 814/22 -, juris Rn. 6.
Der Zweck der Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO besteht vor allem darin, der Behörde vor Augen zu führen, dass die sofortige Vollziehung - außer in den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen - nur ausnahmsweise in Betracht kommt und eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit den privaten Interessen des Betroffenen erfordert. Abgesehen von dem - hier nicht gegebenen - Fall, dass es an einer Begründung überhaupt fehlt, wird dieser Zweck dann nicht erreicht, wenn sich die Begründung in einer bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder in allgemeinen Formeln erschöpft. Darüber hinausgehende Anforderungen an die Begründung einer Vollziehungsanordnung können - jedenfalls in verallgemeinerungsfähiger Form - nicht gestellt werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2022 - 6 B 1707/21 -, juris Rn. 3.
Daran gemessen genügt die im Bescheid vom 2. Juni 2025 enthaltene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den Mindestanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat hinreichend deutlich gemacht, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. In nicht zu beanstandender Weise hat sie diesbezüglich auf die überragende Bedeutung der Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr und das dazu notwendige Vertrauen zwischen den Einsatzkräften und zu den Vorgesetzten abgestellt. Vorliegend sei der sofortige Vollzug von besonderem öffentlichen Interesse, weil das für die volle Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr notwendige gegenseitige Vertrauensverhältnis durch die Wertschätzung anderer Kameraden gegenüber sowie die Loyalität und der Respekt zu Vorgesetzten und Kameraden nicht mehr gegeben sei und dadurch eingeschränkte Feuerwehreinsätze zu erheblichen Schädigungen an Leben, Gesundheit und Eigentum der Bevölkerung führen könnten. Dem Erreichen der Ziele des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) komme eine überaus wichtige Bedeutung für die Allgemeinheit zu, die ein Zuwarten bis zu einer etwaigen Bestandskraft der Verfügung unzumutbar machten. Anders als der Antragsteller meint, fehlt es damit nicht an einer konkreten Gefahrenprognose und einzelfallbezogenen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Mit dem Hinweis auf das notwendige Vertrauen zwischen den Einsatzkräften und zu den Vorgesetzten macht die Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise deutlich, warum die hier vorliegenden internen Meinungsverschiedenheiten und das Kommunikationsverhalten des Antragstellers, obwohl keine sicherheitsrelevanten Verstöße im Einsatzdienst vorgefallen sind, ein sofortiges Handeln zwingend gebieten.
Dadurch kommt die Antragsgegnerin dem Begründungsgebot des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in ausreichendem Umfang nach. Ob diese für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch tatsächlich materiell überzeugen, inhaltlich also die getroffene Maßnahme rechtfertigen, ist keine Frage der formellen Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung, sondern der materiellen Interessenabwägung.
2. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend zulasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt sein privates Aussetzungsinteresse, weil der Bescheid der Antragsgegnerin vom 2 Juni 2025, mit dem der Antragsteller gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr (VOFF NRW) aus der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der E. ausgeschlossen worden ist, nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist und zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung besteht.
Die Ausschlussverfügung aus der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr ist zunächst formell rechtmäßig.
Insbesondere ist der Antragsteller vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung entgegen seines Vorbringens ordnungsgemäß im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden. Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Die Frist zur Äußerung muss nach den Umständen des Einzelfalls angemessen sein. Hierbei sind Bedeutung, Umfang und Dringlichkeit der Verwaltungsmaßnahme im öffentlichen Interesse mit dem subjektiven Rechtsschutzinteresse des betroffenen Beteiligten abzuwägen. Der Abstand zwischen Anhörung und Erlass des Verwaltungsakts muss so bemessen sein, dass sich der Beteiligte zum gesamten, aus ex-ante-Sicht der Behörde entscheidungserheblichen Sachverhalt sachgerecht äußern kann. Auch muss ihm genügend Zeit bleiben, sich mit der Sache vertraut zu machen und vorbereitende Überlegungen anzustellen. Eine gesetzliche Mindestfrist besteht nicht. Äußerungsfristen und Verlängerungswünsche dürfen kein Mittel zur Verschleppung oder Verzögerung sein. Ein Antrag auf Verlängerung der Anhörungsfrist ist vor der Entscheidung zu bescheiden.
Vgl. Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2023, VwVfG, § 28 Rn. 43 m.w.N.
Daran gemessen war die gesetzte Frist im Rahmen der Anhörung, nach Verlängerung bis zum 23. Mai 2025, rechtlich angemessen. Den nach dem Anhörungsschreiben vom 23. April 2025 gestellten Fristverlängerungsantrag des Antragstellers vom 5. Mai 2025 (vgl. Bl. 51 der Beiakte) hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 6. Mai 2025 (vgl. Bl. 57 der Beiakte) ordnungsgemäß beschieden und eine Fristverlängerung bis zum 23. Mai 2025 gewährt. Der Antragsteller begründete seinen Antrag auf Verlängerung der Anhörungsfrist lediglich recht pauschal und inhaltlich unkonkret mit der Postlaufzeit des Anhörungsschreibens, weiteren von ihm zu bearbeitenden Fristsachen und der ihm zu gewährenden Möglichkeit dem Sachvortrags in gebührender Art und Weise Rechnung zu tragen, sodass auch aus Sicht des Gerichts keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, die die Antragsgegnerin dazu hätten veranlassen müssen, die Anhörungsfrist, wie beantragt, bis zum 8. Juni 2025 zu verlängern. Einer Bitte um weitere Fristverlängerung sowie der Ankündigung im Schriftsatz des Antragstellers vom 23. Mai 2025 (vgl. Bl. 71-72 der Beiakte), dass die ausführliche Begründung seines Vorbringens in einem gesonderten Schriftsatz bis spätestens zum 8. Juni 2025 erfolgen werde, musste die Antragsgegnerin im Hinblick auf die hier zu schützenden, überragenden Rechtsgüter nicht nachkommen. Auch wenn der Antragsteller zur Begründung geltend gemacht hat, dass die gesetzte Frist gemessen an der Komplexität der Sachlage und der Vielzahl der durch den Leiter der Feuerwehr verursachten Fristsachen als deutlich zu kurz anzusehen sei, erscheinen die nach Zugang des Anhörungsschreibens am 3. Mai 2025 insgesamt eingeräumten drei Wochen zur Stellungnahme hier für die Dringlichkeit der Verwaltungsmaßnahme, auch gemessen an der Vielzahl der auszuwertenden Dokumente mit unterschiedlichen kommunikativen Inhalten, angemessen. Nach Einschätzung der Kammer hatte der Antragsteller ausreichend Gelegenheit, sich zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt sachgerecht zu äußern und zu der beabsichtigten Maßnahme Stellung zu nehmen, denn insofern ist - wie oben ausgeführt - auch zu berücksichtigen, dass die Verlängerungswünsche des Antragstellers kein Mittel zur Verschleppung oder Verzögerung sein dürfen.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Einwands des Antragstellers, die Antragsgegnerin hätte der von dem Antragsteller geäußerten Zweifel an der Unbefangenheit des Leiters der Feuerwehr, Herrn U., im Sinne von § 21 Abs. 1 VwVfG NRW nachgehen und hierzu vor Erlass des Bescheids Stellung beziehen müssen.
Befangen ist ein Amtsträger, der aus bestimmten, in seiner Person oder der Sache liegenden Gründen nicht die Gewähr bietet, unparteiisch und unvoreingenommen zu handeln und zu entscheiden. Die Besorgnis der Befangenheit verlangt einen vernünftigen Grund, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, dass der Amtsträger nicht unparteiisch, sachlich, insbesondere nicht mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität entscheiden, sondern sich von persönlichen Vorurteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lassen könnte. Die Besorgnis der Befangenheit begründen objektiv feststellbare Umstände, die subjektiv, d. h. aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten, nach den Gesamtumständen auf die Gefahr schließen lassen, dass der Amtsträger sein Amt nicht objektiv und unvoreingenommen ausüben könnte (gemischt subjektiv-objektiver Maßstab). Ein nicht auf Tatsachen gegründeter Verdacht, das bloße Empfinden, ungerecht behandelt zu werden oder worden zu sein, oder die bloße Befürchtung oder Behauptung reichen nicht aus, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
Daran gemessen bestand für die Antragsgegnerin kein Anlass, von einer Besorgnis der Befangenheit von dem Leiter der Feuerwehr, Herrn U., im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW auszugehen. Die in dem Schreiben des Antragstellers vom 12. Mai 2025 als objektive Umstände betitelten Punkte (vgl. Bl. 59 der Beiakte) vermögen nach Einschätzung der Kammer nicht als Grund für die Gefahr einer voreingenommenen Amtsausübung zu dienen, sondern spiegeln vielmehr das subjektive Empfinden des Antragstellers wider, sich ungerecht behandelt zu fühlen, indem er beispielsweise die zusammengefassten Vorwürfe gegen ihn als gezielte negative Interpretation der zitierten Inhalte wahrnimmt Objektive Umstände, die geeignet sind, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung des Leiters der Feuerwehr zu rechtfertigen, sind für das Gericht hingegen nicht erkennbar.
Im Übrigen, selbst wenn hier ein Anhörungsmangel vorliegen sollte, der für die Kammer aus den oben genannten Gründen jedoch schon nicht ersichtlich ist, führt ein solcher Mangel für sich genommen nicht zum Erfolg eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels. Eine unterbliebene Anhörung kann nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt und der Fehler damit geheilt werden. Es existiert kein Grundsatz, dass allein die formelle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes die Aussetzung der Vollziehung gebietet, wenn absehbar ist, dass er im Ergebnis nicht aufzuheben sein wird, weil eine Heilung des formellen Fehlers möglich ist.
Vgl. zu den entsprechenden Regelungen in Bremen VG Bremen, Beschluss vom 27. Februar 2024 - 5 V 294/24 -, juris Rn. 22, mit Verweis auf OVG Bremen, Beschluss vom 16. Februar 2023 - 1 B 30/23 -, juris Rn. 15; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 9 B 485/22 -, juris Rn. 8.
Zudem hat eine Heilung hier stattgefunden. Vorliegend ist die Heilung durch einen Austausch von Sachäußerungen im gerichtlichen Verfahren erfolgt.
Eine Heilung der Anhörung durch einen Austausch von Sachäußerungen im gerichtlichen Verfahren setzt voraus, dass die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung mit diesem konkreten Inhalt festhalten will und das Ergebnis der Überprüfung mitteilt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 - 10 B 270/10 -, juris Rn. 7 m.w.N.
Das ist hier geschehen. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat in den Schriftsätzen vom 14. Juli 2025, vom 19. August 2025 und vom 19. November 2025 dezidiert seine sachlichen Einwände gegen den verfügten Ausschluss aus der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr erhoben. Die Antragsgegnerin hat sich in dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 12. Januar 2026 ausführlich mit diesem Vorbringen des Antragstellers auseinandergesetzt, an den Verfügungen festgehalten und mitgeteilt, warum der Ausschluss aus der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr wie auch die Aufhebung der Beurlaubung vom 8. April 2025 nach ihrer Einschätzung offensichtlich rechtmäßig seien.
Ferner ist der angegriffene Bescheid entgegen des Vorbringens des Antragstellers auch inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Aus den Ziffern 1) und 2) des Bescheids der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2025 wird rechtlich unmissverständlich der Inhalt der darin getroffenen Verfügungen deutlich. Entgegen des Vortrags des Antragstellers fehlt dem Bescheid auch keine hinreichende Begründung bzw. die Benennung einer konkreten Tatsachengrundlage im Sinne des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW. Insbesondere wahrt der Bescheid die formalen Vorgaben des § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW. In der Begründung des Bescheids werden die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe ausführlich mitgeteilt, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. So werden dort zum Beispiel zahlreiche ganz konkrete Vorfälle mit Daten benannt, wie der E-Mailverlauf aus dem Jahr 2023 zwischen dem Antragsteller und Herrn Q. - die Einheitsleitung des Löschzugs H. - sowie die Äußerungen des Antragstellers auf einer Internetplattform des Löschzugs H. über die Leitung der Feuerwehr am 27. Februar 2025.
Der angefochtene Bescheid unterliegt auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Sowohl Ziffer 1) des Bescheids, mit dem der Antragsteller aus der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin ausgeschlossen wird, als auch Ziffer 2) des Bescheids, mit dem konsequenterweise die Beurlaubung vom 8. April 2025 aufgehoben wird, erweisen sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
Rechtsgrundlage des Ausschlusses des Antragstellers aus der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr ist § 9 Abs. 1 Nr. 3 VOFF NRW. Anders als der Antragsteller meint, ist die Rechtsgrundlage zutreffend gewählt und stellt keine Umgehung der Vorgaben des Disziplinarrechts der §§ 20 ff. VOFF NRW dar. Die disziplinarrechtlichen Regelungen der Verordnung und die Rechtsgrundlage des § 9 VOFF NRW, die das Ausscheiden aus der Einsatzabteilung regelt, stehen nebeneinander. Sie knüpfen jeweils an eigene Tatbestandsvoraussetzungen an und sehen unterschiedliche Rechtsfolgen vor. Den Regelungen lässt sich nicht entnehmen, dass die disziplinarrechtlichen Normen vorrangig anzuwenden seien.
Vgl. zur Vorgänger-Verordnung, in der § 22 LVO FF große Ähnlichkeiten zu dem heutigen § 9 VOFF NRW aufweist: OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2019 - 6 A 1228/16 -, juris Rn. 98 sowie vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2023 - 6 B 767/23 -, juris Rn. 3 ff.
Dass mit der 2017 neu in Kraft getretenen hier anzuwendenden Verordnung über das Ehrenamt in den Freiwilligen Feuerwehren im Land Nordrhein-Westfalen (VOFF NRW) der Verordnungsgeber daran etwas ändern wollte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr könnte die veränderte Paragraphenfolge, wonach nunmehr die disziplinarrechtlichen Vorschriften in der Paragraphenfolge nach hinten gerückt sind, eher für eine Klarstellung dahingehend sprechen, dass den disziplinarrechtlichen Regelungen auch systematisch kein Vorrang einzuräumen ist.
Vgl. ebenfalls OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2019 - 6 A 1228/16 -, juris Rn. 98.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 VOFF NRW scheiden Angehörige der Einsatzabteilung aus dieser aus persönlichen oder sonstigen Gründen aus.
Diese von der Rechtsgrundlage geforderten persönlichen oder sonstigen Gründe für den Ausschluss des Antragstellers aus der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vor.
Was konkret persönliche oder sonstige Gründe im Sinne der Vorschrift sein können, hat der Verordnungsgeber zwar nicht näher definiert, jedoch entspricht es der zu der Verordnung vorhandenen Kommentarliteratur, dass es auch Fälle des § 9 Abs. 1 Nr. 3 VOFF NRW gibt, in denen von Amts wegen das Verfahren eingeleitet werden muss, wenn z.B. aus dem dienstlichen Verhalten des Feuerwehrangehörigen (z.B. mangelnde Teilnahme an Einsätzen, Übungen etc.) der Schluss gezogen werden muss, dass sonstige wichtige Gründe für dieses Verhalten Anlass geben können.
Vgl. Schneider, Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage. 2018, § 9 Anm. 1.
Insbesondere dürfte ein sonstiger Grund dann gegeben sein, wenn bei weiterer Ausübung des aktiven Dienstes durch den Betroffenen die Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr erheblich beeinträchtigt oder gefährdet ist. Ohne Belang ist es insoweit, ob diese Umstände (auch) in einer Dienstpflichtverletzung des Betroffenen begründet sind, die in einem Disziplinarverfahren hätte geahndet werden können oder noch könnte. Die Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr ist jedenfalls dann gefährdet und somit ein sonstiger wichtiger Grund gegeben, wenn ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis zwischen einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und seinen Vorgesetzten sowie anderen Feuerwehrangehörigen besteht.
Vgl. nochmals zu der Vorgänger-Verordnung, in der § 22 LVO FF große Ähnlichkeiten zu dem heutigen § 9 VOFF NRW aufweist: OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2019 - 6 A 1228/16 -, juris Rn. 78, 88, 100.
So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin nimmt hier in nachvollziehbarer und rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Kameraden sowie seinen Vorgesetzten an, das die Funktions- und Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr gefährdet. Aus dem Verwaltungsvorgang und dem Bescheid der Antragsgegnerin ergibt sich - jedenfalls in einer Gesamtschau -, dass der Antragsteller durch sein persönliches Verhalten über einen längeren Zeitraum hinweg die interne Organisation und die interne Führung der Freiwilligen Feuerwehr mit seiner fortwährenden belehrenden und sehr umfangreichen Kritik, die teilweise beleidigenden Charakter angenommen hat, gestört hat. Unter anderem kritisierte der Antragsteller in einem Forumseintrag im Internetportal des Löschzugs H. am 27. Februar 2025 eine Bitte zur Teilnahme an Ausschusssitzungen zum Neubau eines Gerätehauses in belehrendem und ausschweifendem Tonfall und äußerte sich despektierlich über die Leitung der Feuerwehr O. sowie einen weiteren Kameraden des Löschzugs mit Texten wie nachfolgend zitiert (vgl. Bl. 31 ff. der Beiakte):
„Mir hat man mal in meiner Fuehrerausbildung beigebracht, dass Informationen an den unterstellten Bereich aggregiert werden muessen. Herzlichen Glueckwunsch - das ist genau der Grund: Anstatt dass eine Person eine Zeiteinheit in die Auswertung des Dokuments investiert, duerfen jetzt >~50 Zeiteinheiten investiert werden…“
„J., Du als selbsterklaerter Fanboy der hiesigen Leitung, bist explizit gemeint..."
„Ich stelle hier jedoch aufgrund der aktuellen Informationslage eine besorgniserregende Kompetenzueberschreitung der LtgdFw in Aussicht, die das Taetigwerden zustaendiger Aufsichtsbehoerden gebietet."
„Eine Feuerwehr ist eine behoerdliche Einrichtung - kein Kegelklub, keine Interessengruppe, keine Partei, kein Verein, auch kein Hobby - vor allem keine moderne SA."
„Ein gesonderter Punkt stellt hier das offensichtliche und anhaltende Desinteresse der LtgdFw an den berechtigten Belangen des unterstellten Bereichs, besonders Transparenz, Rechtssicherheit und Fuersorge, dar."
Die zitierten Äußerungen wurden beispielhaft herausgegriffen, zeigen aber exemplarisch den Stil der vielfach vom Antragsteller geübten Kritik an den Abläufen und der Führung der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin auf. Auch in dem Löschzug N., in dem der Antragsteller zuvor eingesetzt war, wies er vergleichbares Verhalten auf, weshalb der Wechsel zum Löschzug H. erfolgt war. Beispielsweise belehrte er dort in einer E-Mail vom 8. Mai 2023 den Löschzugführer des Löschzugs N. ausführlich zum Thema Dienstanweisungen und Ebenengerechtigkeit und es kam im Löschzug N. zu wiederholter Kritik des Antragstellers zu den dortigen Ausbildungsabläufen sowie auch an der Löschzugführung des Löschzugs N.. Auch ein von dem Leiter der Feuerwehr anberaumtes Konfliktlösungsgespräch am 17. August 2023 mit dem Antragsteller, der Einheitsführung des Löschzugs N., der Vertrauensperson des Löschzugs und dem stellvertretenden Leiter der Feuerwehr konnte keine Abhilfe schaffen, obwohl der Antragsteller im Nachgang zu diesem Gespräch mehr in die Ausbildung eingebunden wurde und ihm Ausbildungsthemen überlassen wurden, um ihm die Chance zu geben, seine Vorstellungen mit in den Dienstbetrieb einfließen zu lassen. Zudem wurde auf seinen Wunsch hin eine Feedback-Runde nach den Dienstabenden eingeführt. Dennoch ließ der Antragsteller - jedenfalls nicht nachhaltig - von seiner Art und Weise der Kritikäußerung und dem ungefragten Äußern seiner Meinung zu Ausbildungs- und Führungsthemen ab (vgl. Bl. 38 f. der Beiakte). Ferner legte der Löschzugführer des Löschzugs N. überzeugend dar, dass die Löschzugführung diverse Beschwerden von Kameraden des Löschzugs über das Verhalten des Antragstellers erhalten habe, wobei hier insbesondere das Verhalten bei Alarmfahrten, das Verhalten beim Dienst (eine abgrenzende unkameradschaftliche Art), sowie das Verhalten im privaten Kontext (ungewolltes Erzählen der persönlichen Meinung nach jedem Dienst in viel zu langen Texten) zu nennen seien. Einige Kameraden hätten bereits die Kontaktmöglichkeiten von ihm blockiert (vgl. Bl. 39 der Beiakte). Der vorgelegte Verwaltungsvorgang mit den dortigen Kommunikationsauszügen (E-Mails, Forumsbeiträge) vermag nach Einschätzung der Kammer auf dieser Grundlage - jedenfalls in der Gesamtschau - zu belegen, dass das Verhältnis der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen dem Antragsteller und den weiteren Feuerwehrmitgliedern grundlegend und nachhaltig geschädigt ist. Insbesondere drängt sich der Eindruck auf, dass der Antragsteller aufgrund seiner Erfahrung als Offizier a. D. zwar viele Verbesserungsvorschläge für die Organisation hierarchischer Strukturen hat, er selbst jedoch erhebliche Schwierigkeiten damit hat, sich auf Trupp-Ebene in die hierarchische Struktur der Freiwilligen Feuerwehr einzufügen. Aus diesen Gründen ist es nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin eine Zusammenarbeit der Beteiligten in der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr, die für die Einsätze in Gefährdungssituationen verantwortlich ist, als derzeit nicht mehr möglich ansieht.
Sofern der Antragsteller geltend macht, die ihm vorgeworfenen Sachverhalte beträfen primär sein persönliches Verhältnis zum Leiter der Feuerwehr, zu dem jedoch schon keine unmittelbare dienstliche oder gar einsatzrelevante Beziehung bestehe und zu dem eine solche aufgrund der Einsatz- und Führungsorganisation der Feuerwehr gerade im Einsatz bereits strukturell ausgeschlossen sei, greift dieser Einwand nicht durch. Zum einen erscheint hier nach Aktenlage nicht nur die Zusammenarbeit mit dem Leiter der Feuerwehr gestört, sondern auch die Zusammenarbeit mit weiteren Vorgesetzten und Feuerwehrangehörigen Zum anderen kann auch alleine eine Störung des persönlichen Verhältnisses zu dem Leiter der Feuerwehr Auswirkungen auf das direkte Einsatzgeschehen haben, denn selbst wenn im Einsatzgeschehen noch mehrere Führungsebenen zwischen dem Antragsteller und dem Leiter der Feuerwehr agieren, lässt sich nicht ausschließen, dass ein solches Spannungsverhältnis sich auch auf anderen Führungsebenen und im Gesamtgeflecht erheblich bemerkbar machen kann und Entscheidungsfindungsprozesse im Einsatzgeschehen nicht unwesentlich beeinträchtigt.
Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Antragsteller diese Wirkung seiner Kritik nicht beabsichtigt haben wird, sondern vor allem seine Expertise und Erfahrungen im Umgang mit Gefahrensituationen, Einsatzstrukturen und hierarchischen Organisationsformen als Offizier a. D. weitergeben wollte, hat sich daraus doch eine Situation entwickelt, die insgesamt die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Antragsteller und seinen Vorgesetzten sowie anderen Feuerwehrangehörigen abbildet. Soweit der Antragsteller mit seinem Hinweis auf seine Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden sowie seine Bitte um Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Leitung der Feuerwehr sinngemäß geltend macht, dass das Verschulden für das Zerwürfnis nicht bei ihm, sondern bei anderen Personen liege, vermag er damit nicht durchzudringen. Ungeachtet dessen, dass dafür nach der derzeit vorliegenden Aktenlage schon keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich sind, kommt es nicht entscheidend auf die Frage des Verschuldens für den eingetretenen Spannungszustand an, sondern auf die Geeignetheit der getroffenen Maßnahme zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Behörde.
Vgl. insofern VG Gießen, Beschluss vom 21. August 2017 - 4 L 5215/17.GI -, juris Rn. 36 f. m.w.N.; VG Frankfurt, Beschluss vom 21. Juni 2019 - 5 L 1660/19.F -, juris Rn. 45 m.w.N.
Wie die sogleich folgende Ermessens- und insbesondere Verhältnismäßigkeitsprüfung zeigt, erscheint der Ausschluss des Antragstellers aus der Einsatzabteilung geeignet die Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr wiederherzustellen.
Die Ermessensausübung des Antragsgegners ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ermessensfehler im Sinne von § 40 VwVfG NRW liegen nicht vor.
Insbesondere verstößt der angegriffene Bescheid entgegen des Vorbringens des Antragstellers nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die von der Antragsgegnerin angeordneten Maßnahmen verfolgen einen legitimen Zweck, sind geeignet, erforderlich und angemessen. Legitimer Zweck ist vorliegend die Wiederherstellung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Feuerwehrangehörigen untereinander sowie zu der Leitung der Feuerwehr durch Beendigung der Unruhen in den Löschzügen N. und H., um die Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr zu gewährleisten. Dafür erscheint es geeignet, den Antragsteller, der aufgrund seiner belehrenden - und teils diffamierenden - Kritik die Unruhen und Spannungen auszulösen scheint, aus der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr auszuschließen. Dies war auch erforderlich, denn entgegen des Vorbringens des Antragstellers sind keine milderen Mittel ersichtlich oder bereits erfolglos ausgeschöpft. Sofern er vorträgt, es wäre naheliegend gewesen, auch unmittelbare mediationsähnliche Konfliktlösungsgespräche mit der Einheitsleitung und der Vertrauensperson in die Prüfung einzubeziehen, ist darauf hinzuweisen, dass ein solches Konfliktlösungsgespräch mit dem aufgezeigten Personenkreis bereits erfolglos am 17. August 2023 stattgefunden hat und zudem im Frühjahr 2024 Diplom-Psychologe W. mit einbezogen wurde. Ferner hat als milderes Mittel schon einmal eine Umsetzung in einen anderen Löschzug stattgefunden, die jedoch auch in dem dortigen Löschzug wieder Konflikte und ein Spannungsverhältnis hervorrief. Auch in diesem Löschzug kam es zu einer Zerrüttung der Zusammenarbeit aufgrund des Verhaltens des Antragstellers. Anders als der Antragsteller meint, erscheinen auch Disziplinarmaßnahmen nach §§ 21 ff. VOFF NRW nicht per se als das mildere Mittel. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 5 VOFF NRW ist der Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr neben den anderen in Abs. 1 genannten Maßnahmen, wie der Verwarnung, Enthebung von einer Funktion, Rückstufung um einen Dienstgrad, befristete Suspendierung von bis zu einem Jahr ebenfalls eine zur Verfügung stehende und zulässige Disziplinarmaßnahme, sofern sie ermessensgerecht erfolgt. Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht vollständig aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen worden ist, sondern nach § 9 VOFF NRW (lediglich) aus der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr, um diese besonderes Vertrauen erfordernde Abteilung für die zu leistenden Einsätze in Gefahrensituationen interessengerecht zu schützen. Es handelt sich also lediglich um einen Teilausschluss. Anders als der Antragsteller meint, begründen die internen Konflikte und seine provokante und teils diffamierende Kritik auch den Vertrauensverlust der Feuerwehrangehörigen im Löschzug und der Einheitsleitung in Gefahrensituationen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Kameraden und/oder Vorgesetzten mit Blick auf die Sorge vor neuen ausführlichen Beschwerdeschreiben und Forumsäußerungen des Antragstellers Entscheidungen in Gefahrensituationen davon beeinflusst treffen können. Mit Blick auf das gestörte Vertrauensverhältnis und die aufgetretenen Konflikte erscheint der Ausschluss aus (lediglich) der Einsatzabteilung als das mildeste zur Verfügung stehende Mittel, das die Antragsgegnerin zu Recht gewählt hat und vor diesem Hintergrund auch angemessen, also verhältnismäßig im engeren Sinne, ist.
Sofern der Antragsteller geltend macht, der Ausschluss aus der Einsatzabteilung stelle einen faktischen Ausschluss aus dem aktiven Feuerwehrdienst dar, denn die ihm in der Unterstützungsabteilung III zugewiesenen Tätigkeiten, namentlich Reinigungsarbeiten in der Fahrzeughalle, Pflege der Räumlichkeiten sowie die Kontrolle und Reinigung sanitärer Einrichtungen, wiesen keinerlei feuerwehrfachlichen Bezug auf und stünden in offenkundigem Widerspruch zur bisherigen Stellung und Qualifikation des Antragstellers als Offizier a. D., greift dieser Einwand schon deshalb nicht durch, da die Zuweisung zur Unterstützungsabteilung III nicht Gegenstand des hier angegriffenen Bescheids ist.
Ferner liegt auch ein besonderes Vollzugsinteresse vor. Das Interesse des Antragstellers, weiterhin in der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr tätig zu sein, hat hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr zurückzutreten. Sonstige Gründe, die zu einem Überwiegen des Suspensivinteresses des Antragstellers führen, sind nicht ersichtlich. Weder die von dem Antragsteller geltend gemachte erhebliche Eingriffsintensität, seine Ehre, sein soziales Ansehen, sein irreversibler Ausschluss an Ausbildung, Einsatzpraxis und Kameradschaft noch das von ihm vorgetragene überdurchschnittliche Engagement vermögen zu rechtfertigen, ihn vorerst die Tätigkeit in der Einsatzabteilung fortführen zu lassen. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass es sich um ein Ehrenamt handelt und der Antragsteller auf die Tätigkeit in der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr schon nicht im Sinne des Broterwerbs angewiesen ist. Zudem war die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ausschlusses aus der Einsatzabteilung trotz der vorhergehenden Beurlaubung hier auch deshalb inhaltlich geboten, da der Antragsteller mit E-Mail vom 19. Mai 2025 trotz der damals bestehenden Beurlaubung mit Verweis auf § 80 Abs. 1 VwGO angekündigt hatte, von nun an grundsätzlich wieder an den Diensten und Einsätzen teilzunehmen (vgl. Bl. 70 der Beiakte).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.