Rechtsprechung / VG Minden / 2009

VG Minden Beschluss vom 07.10.2009 – 7 K 960/08

ECLI:DE:VGMI:2009:1007.7K960.08.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

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Die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten vom 12.08.2009 ist zulässig, aber unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2009-10-07/7-k-960-08#rd_1

Der Urkundsbeamte hat die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung mit der angefochtenen Entscheidung vom 12.08.2009 zutreffend festgesetzt. Die allein gerügte Anrechnung der vorgerichtlich wegen desselben Gegenstandes mit einem Gebührensatz von 1,3 entstandenen und bisher nicht gezahlten Geschäftsgebühr auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer und des für sie in Fällen des Auländerrechts zuständigen 18. Senats des OVG NRW den Vorgaben des RVG in der bis zum 04.08.2009 geltenden Fassung.

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Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 10.03.2009 - 18 E 132/08 -.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2009-10-07/7-k-960-08#rd_2

Ergänzend sei dazu lediglich angeführt: Der Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist eindeutig. Er bewirkte bis zum Inkrafttreten des § 15 a Abs. 1 RVG zum 05.08.2009, dass der Auftraggeber seinem Anwalt neben der entstandenen Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Vertretung nur die anteilig verminderte Verfahrensgebühr für die Prozessführung schuldete. Mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe trat die Staatskasse für die mit der Prozessführung verbundenen Kosten an die Stelle des Auftraggebers und damit in das Innenverhältnis zwischen dem Anwalt und seinem Auftraggeber ein.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.03.2009 - 18 E 132/08 -.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2009-10-07/7-k-960-08#rd_3

Angesichts des in § 114 ZPO und über § 166 VwGO auch für verwaltungsgerichtliche Verfahren zum Ausdruck gekommenen Willens, die Prozesskostenhilfe grundsätzlich auf die mit der Prozessführung verbundenen Kosten zu beschränken, zu denen nach § 45 RVG auch die gesetzliche Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts rechnet, stellte es eine sachlich begründete und daher auch vor dem Gleichheitssatz zu rechtfertigende gesetzgeberische Entscheidung dar, durch die Anrechnung die Erstattungsfähigkeit auf den Gebührensatz zu begrenzen, der auf den Aufwand des Rechtsanwalts im Prozess zugeschnitten ist.

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Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.07.2009 - 9 KSt 4/08 -.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2009-10-07/7-k-960-08#rd_4

Mit der Einführung des § 15 a RVG zum 05.08.2009 korrigiert der Gesetzgeber die Auswirkungen sämtlicher Anrechnungsbestimmungen des RVG sowohl im Innen- wie im Außenverhältnis. Mit der Änderung des § 55 RVG verändert er zudem die bisher ausschließlich auf die Verfahrensgebühr gerichtete zahlungsunabhängige, anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz in eine zahlungsabhängige, anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr mit einem Betrag. Der danach auf die Verfahrensgebühr anzurechnende Betrag wird im Verhältnis zur Staatskasse abweichend von § 15 a Abs. 1 RVG zudem über §§ 55 Abs. 5 S. 3, 58 Abs. 2 RVG in eine Zahlung auf die gerichtliche Wahlanwaltsvergütung umgewidmet. Die am 05.08.2009 in Kraft getretenen Änderungen - nicht nur Klarstellungen - des RVG wirken sich danach sowohl auf die nach dem RVG gegenüber dem Auftraggeber als auch auf die gegenüber der Staatskasse abrechenbare Vergütung aus. Sie sind daher nach § 60 Abs. 1 RVG bei der Berechnung der Anwaltsvergütung in dem hier vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.

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A.A. allerdings u.a. OVG NRW, Beschluss vom 11.08.2009 - 4 E 1609/08 -; VG Osnabrück, Beschluss vom 03.09.2009 - 5 A 273/09 -.

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Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.