Rechtsprechung / VG Minden / 2007

VG Minden Beschluss vom 18.10.2007 – 6 L 505/07

ECLI:DE:VGMI:2007:1018.6L505.07.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

7 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-10-18/6-l-505-07#rd_2

Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers vom 26.09.2007,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-10-18/6-l-505-07#rd_3

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für die Fortbildung zum Meister im Tischlerhandwerk Förderungsleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) in Höhe von 2.182,50 EUR zu gewähren,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-10-18/6-l-505-07#rd_4

ist zulässig, aber nicht begründet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-10-18/6-l-505-07#rd_5

Der Antragsteller hat schon deshalb keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil er entgegen § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO keinen Anordnungsanspruch, d.h. die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die beantragte Leistung, glaubhaft gemacht hat.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-10-18/6-l-505-07#rd_6

Der Antragsteller hat keinen Anspruch nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung - Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - (AFBG) auf Förderung seiner am 04.06.2007 begonnenen Weiterbildung zum Meister im Tischlerhandwerk, weil die Erreichung des angestrebten Weiterbildungsziels und damit der Zweck der Förderung erheblich gefährdet ist.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-10-18/6-l-505-07#rd_7

Die vom Antragsteller betriebene Weiterbildungsmaßnahme wird in Vollzeitform angeboten. Nach der von ihm vorgelegten Bescheinigung des Trägers dieser Maßnahme findet der Unterricht - jedenfalls seit dem 10.09.2007 - montags bis donnerstags von 8.00 bis 16.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 15.15 Uhr statt. Zugleich erhält er aber auf Grund des Bescheides der Agentur für Arbeit E1. vom 25.05.2007 für seine am 15.05.2007 begonnene selbstständige Tätigkeit als Handwerker im Trockenausbau einen Gründungszuschuss gemäß § 57 SGB III in monatlicher Höhe von 1.480,80 EUR. Voraussetzung für diesen Leistungsbezug ist gemäß § 57 Abs. 1 SGB III u.a. die Aufnahme einer (selbstständigen) hauptberuflichen Tätigkeit, von deren Vorliegen ausweislich der Gesetzesbegründung dann auszugehen ist, wenn der zeitliche Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit auf ihr liegt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-10-18/6-l-505-07#rd_8

Vgl. BT-Drs. 15/3674 S. 8; Stratmann in: Niesel, SGB III, Kommentar, 4. Auflage 2007, § 57 Rn. 6.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-10-18/6-l-505-07#rd_9

Da der mit dieser Förderung bezweckte Aufbau einer den Lebensunterhalt dauerhaft sichernden selbstständigen Tätigkeit mit dem dargelegten Unterrichtspensum der Weiterbildung zum Meister im Tischlerhandwerk - zuzüglich (wohl) erforderlicher Eigenarbeit - offensichtlich zeitlich nicht zu vereinbaren ist, wie der Antragsteller in seinem "Einkommensnachweis" vom 28.08.2007 selbst bestätigt hat, kommt eine parallele Förderung von hauptberuflicher selbstständiger Tätigkeit und der Weiterbildung zum Handwerksmeister nicht in Betracht.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-10-18/6-l-505-07#rd_10

Ebenso (bzgl. des Existenzgründungszuschusses gem. § 421 SGB III a. F.): VG Gießen, Urteil vom 01.08.2007 - 3 E 161/07 -, n.v.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-10-18/6-l-505-07#rd_11

Dem steht nicht entgegen, dass der Bezug eines Gründungszuschusses nach § 57 SGB III in § 3 Satz 1 Nr. 2 AFBG nicht explizit als Ausschlussgrund aufgeführt ist. Denn der Regelungsgehalt dieser Vorschrift erschöpft sich darin, dass eine Förderung bei Bezug der dort aufgeführten Leistungen ausgeschlossen ist.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-10-18/6-l-505-07#rd_12

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.