Rechtsprechung / VG Minden / 2007

VG Minden Beschluss vom 06.09.2007 – 8 K 3544/06

ECLI:DE:VGMI:2007:0906.8K3544.06.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

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Das Gericht entscheidet über die Erinnerung in der Besetzung, in der die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde.

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Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 24 C 06.2426 -, juris.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-09-06/8-k-3544-06#rd_1

Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts (sog. Erinnerung) über den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 04. April 2007 ist zulässig nach § 165 i.V.m. § 151 VwGO, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Urkundsbeamte hat in dem angegriffenen Beschluss die der Klägerin von der Beklagten zu erstattenden Anwaltskosten zutreffend festgesetzt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-09-06/8-k-3544-06#rd_2

Im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 164 VwGO werden auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung nach den §§ 154 ff. VwGO auf Antrag des obsiegenden Beteiligten die von dem Unterlegenen zu erstattenden Kosten festgesetzt. Inhaber des Kostenerstattungsanspruchs ist der jeweilige Beteiligte, nicht sein Prozessbevollmächtigter. Dies gilt auch dann, wenn Gegenstand der Festsetzung ausschließlich die Vergütung ist, die der erstattungsberechtigte Beteiligte seinem Prozessbevollmächtigten aufgrund seiner Beauftragung schuldet.

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Vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 164, Rn. 37 ff.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-09-06/8-k-3544-06#rd_3

Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Beteiligten. Der Höhe nach sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Falle der Zuziehung eines Rechtsanwalts Aufwendungen im Umfang der gesetzlichen Gebühren und Auslagen notwendig. Maßstab für die Notwendigkeit der Aufwendungen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -. Was der erstattungsberechtigte Beteiligte dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz schuldet, kann er auf den erstattungsverpflichteten Beteiligten abwälzen.

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Vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 162, Rn. 63.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-09-06/8-k-3544-06#rd_4

Unter Berücksichtigung dieses Ansatzes ist der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss nicht zu beanstanden, denn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat gegen diese - bezogen auf das gerichtliche Verfahren - keinen höheren Vergütungsanspruch, als er von dem Urkundsbeamten festgesetzt wurde.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-09-06/8-k-3544-06#rd_5

Die im Ausgangsverfahren entstandene Geschäftsgebühr war zur Hälfte, maximal jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-09-06/8-k-3544-06#rd_6

Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Ziffern 3100 ff. der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 (vormals 2400 bis 2403) entsteht, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Auf Grund dieser Anrechnungsvorschrift kann ein Anwalt, der seinen Mandanten bereits wegen desselben Gegenstandes im behördlichen Verfahren vertreten hat, für die anschließende Tätigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Teil seiner gesetzlichen Vergütung nur eine geminderte Verfahrensgebühr abrechnen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine bereits im außergerichtlichen Verfahren geleistete Einarbeitung des Rechtsanwaltes in die Sach- und Rechtslage dann nicht nochmals voll vergütet werden soll, wenn es in dem gerichtlichen Verfahren in der Sache um denselben Gegenstand geht.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-09-06/8-k-3544-06#rd_7

Vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 16. Aufl. 2004, 2400 - 2403 VV, Rdnr. 183; s.a. BT-Drucks. 15/1971, S. 209.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-09-06/8-k-3544-06#rd_8

Dabei ist es entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers unerheblich, ob ein förmliches Vorverfahren stattgefunden hat oder ob es - wie vorliegend bei Erhebung einer Untätigkeitsklage - an einem solchen Verfahren fehlt. Das Entstehen der Geschäftsgebühr knüpft nämlich allein an die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren an, ohne hierbei eine Differenzierung hinsichtlich eines stattgefundenen Vorverfahrens zu treffen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-09-06/8-k-3544-06#rd_9

Die Anrechnungsregelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV ist auch im sog. Außenverhältnis zwischen dem (teil)obsiegenden Mandanten und dem kostenpflichtigen anderen Verfahrensbeteiligten anzuwenden.

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Vgl. zum Meinungsstand die Nachweise im angefochtenen Beschluss vom 04. April 2007.

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Davon geht auch der 7. Senat des OVG NRW

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Beschluss vom 28.09.2006 - 7 E 957/06 -

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-09-06/8-k-3544-06#rd_10

jedenfalls für die Fälle aus, in denen der Mandant eine für ihn günstige Kostengrundentscheidung zulasten eines Dritten erlangt hat. Im Übrigen teilt das Gericht nicht die Ansicht des 7. Senats, dass die Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV auch im Verhältnis zur kostenpflichtigen Gegenseite zu sinnwidrigen Ergebnissen führt. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass Kosten zu erstatten sind, die einem Beteiligten im Verwaltungsverfahren bei der Ausgangsbehörde entstanden sind.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.05.2006 - 14 E 252/06 -; BVerwG, Beschluss vom 01.09.1989 - 4 B 17.89 - NVwZ 1990, 59.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-09-06/8-k-3544-06#rd_11

Der Gesetzgeber mutet dem Bürger vielmehr zu, das (Ausgangs)Verwaltungsver- fahren auf eigene Kosten durchzuführen. Von daher ist es nicht sinnwidrig, wenn der Mandant auch in dem Fall, in dem er in einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren - anwaltlich vertreten - obsiegt, die Kosten des Ausgangsverfahrens nach wie vor insgesamt selbst trägt und er nicht einen Teil davon auf die kostenpflichtige Gegenseite abwälzen kann.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2007-09-06/8-k-3544-06#rd_12

Von daher ist der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 01.08.2007, auf dessen Begründung im Übrigen Bezug genommen wird, in keiner Weise rechtlich zu beanstanden.

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Die Erinnerung war deshalb zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.